Rz. 253
[Autor/Stand] Mit Gründung der Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögen beider Partner kraft Gesetzes durch Gesamtrechtsnachfolge im Gesamtgut (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).[2] Ausgeschlossen hiervon sind
- das sog. Sondergut (§ 1417 Abs. 1 BGB) = nicht rechtsgeschäftlich übertragbare (Vermögens-)Gegenstände (§ 1417 Abs. 2 BGB)[3] und
das sog. Vorbehaltsgut (§ 1418 Abs. 1 BGB) = (Vermögens-)Gegenstände, die (§ 1418 Abs. 2 BGB)
- entweder ehevertraglich als solches erklärt sind (Nr. 1),[4]
- von einem Ehegatten von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung Dritter kraft ausdrücklicher Bestimmung des Erblassers/Schenkers als Vorbehaltsgut (Nr. 2)
- oder surrogatweise an Stelle von Vorbehaltsgut erworben werden (Nr. 3).
Beachten Sie: Die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Vorbehaltsgut ist Dritten, und damit auch dem Schenkungsteuerfinanzamt, gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem im Güterrechtsrechtsregister einzutragenden Ehevertrag ersichtlich ist (§ 1418 Abs. 4 BGB).
Rz. 254
[Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst unstreitig die unmittelbare Bereicherung, die einer der beiden Ehegatten kraft Gesetzes[6] mit der Begründung der Gütergemeinschaft erfährt.[7] Die Ehepartner haben es über die inhaltliche Ausgestaltung des Ehevertrags in der Hand, die gegenständliche Zusammensetzung des Gesamtguts durch die gezielte Zurückbehaltung von Vorbehaltgut zu bestimmen und so letztlich auch zu beeinflussen, ob und inwieweit es dadurch zu einem schenkungsteuerpflichtigen Erwerb kommt. Offenbar ist es bislang meist gelungen eine Steuerpflicht zu vermeiden;[8] die Zahl veröffentlichter einschlägiger FG-Enscheidungen mag dies belegen.[9] Die spätere – ehevertragliche (§ 1408 Abs. 1 BGB) – Umwandlung von Vorbehaltsgütern in Gesamtgut soll nach überwiegender Auffassung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar sein.[10] Die Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist jedoch nicht undenkbar, insb. i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 1 Abs. 2 ErbStG und § 4 BewG.[11]
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