1. Kapitalgesellschaften
Rz. 56
Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG bilden alle Wirtschaftsgüter, die inländischen Kapitalgesellschaften gehören, einen einzigen Gewerbebetrieb. Kraft ihrer Rechtsform werden die inländischen Kapitalgesellschaften als Gewerbebetriebe und ihr gesamtes Vermögen als Betriebsvermögen behandelt (zur entsprechenden Regelung im Ertragsteuerrecht vgl. § 8 Abs. 2 KStG). Es spielt keine Rolle, ob die betreffende Kapitalgesellschaft ("genuin") eine freiberufliche Tätigkeit ausübt oder nicht; denn es handelt sich bei der Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG nicht etwa um eine (widerlegbare) Vermutung, sondern um eine (unwiderlegbare) gesetzliche Fiktion. § 96 BewG hat daher für Kapitalgesellschaften keine Bedeutung.
Rz. 57– 62
Einstweilen frei.
2. Personengesellschaften
Rz. 63
Anders als die Kapitalgesellschaften unterhalten die Personengesellschaften grundsätzlich nicht schon kraft ihrer Rechtsform einen Gewerbebetrieb. Vielmehr betreibt eine Personengesellschaft nur dann ein Gewerbe i.S.d. Ertragsteuerrechts, wenn ihre Betätigung die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt oder die besonderen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 EStG vorliegen. Übt die Personengesellschaft daher eine freiberufliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus und liegen die besonderen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 EStG nicht vor, erzielt sie freiberufliche Einkünfte, wenn alle Gesellschafter die Qualifikation für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit erfüllen.
Rz. 64
Eine gewerbliche Prägung i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG liegt allerdings erst ab der Eintragung der Personengesellschaft in das Handelsregister vor, weil erst dadurch die (konstitutiven) Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG geschaffen werden.
Rz. 65
Die Mitunternehmerstellung von Berufsfremden führt dagegen zu gewerblichen Einkünften der Personengesellschaft und damit aller Gesellschafter. Zu den sog. interprofessionellen Partnerschaften (Personengesellschaften), deren Partner (Gesellschafter) unterschiedliche freie Berufe ausüben, wird auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur verwiesen.
Eine solche Personengesellschaft kann als freiberuflich zu qualifizieren sein, wenn die betreffenden Gesellschafter nur auf ihrem jeweiligen Fachgebiet tätig sind.
Rz. 66
Übt die Personengesellschaft nach diesen Grundsätzen eine freiberufliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, ist diese nach § 96 BewG einem Gewerbebetrieb gleichgestellt.
Rz. 67– 73
Einstweilen frei.