Rz. 51
Gesetzlich, insb. auch nach dem BewG, ist keine Definition des Begriffs Gebäude vorgesehen. Ein Gebäude ist nach der Finanzrechtsprechung gegeben, wenn das Bauwerk Menschen und Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist. Das ist auch der Fall, wenn Arbeitsvorgänge nur mit entsprechender Schutzkleidung erledigt werden können, um sich vor gesundheitliche Schäden zu schützen. Das Bauwerk muss nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet sein. Die Annahme eines Gebäudes verlangt keine Beschränkung auf reine Wohnzwecke. Es ist ausreichend, wenn das Bauwerk derart beschaffen ist, dass es zum längeren Aufenthalt geeignet ist und Menschen dort arbeiten können.
Beispiel:
Tankwärterhaus mit Verkaufs- und Aufenthaltsraum, Autowaschhalle, Gewächshaus.
Rz. 52
Das Kriterium "Schutz gegen äußere Einflüsse" bedeutet nicht, dass bei dem betreffenden Bauwerk an allen Seiten Außenwände vorhanden sein müssen. Der Gebäudebegriff kann selbst bei einem vollständigen Fehlen von Außenwänden erfüllt sein, wenn das Bauwerk einen Raum umschließt und dadurch Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt.
Rz. 53
Ein Gebäude ist von einer Betriebsvorrichtung i.S.d. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG abzugrenzen. Unter Betriebsvorrichtungen sind alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage zu verstehen, die in einer so engen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, so dass dieser unmittelbar mit ihnen betrieben werden kann. Hierunter können auch selbstständige Bauwerke, z.B. Pumpenstation, Trafohäuser, Container ohne festes Fundament, oder Teile davon fallen. Dies gilt in gleicher Weise für Außen- und Erschließungsanlagen.
Rz. 54
Die Fertigstellung nur eines Teils des Gebäudes ist für die Annahme eines Gebäudes i.S.d. § 246 Abs. 1 BewG nicht ausreichend. Die nach § 246 Abs. 1 Satz 2 BewG erforderliche Nutzbarkeit hat mangels entgegenstehender ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung grundsätzlich bezüglich des gesamten, ursprünglich geplanten Gebäudes zu bestehen.
Rz. 55
Ein Grundstück mit einem aufstehenden Gebäude erweckt im Allgemeinen nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht den Eindruck eines unbebauten Grundstücks. Alleine das bloße Vorhandensein eines Gebäudes führt jedoch nicht zur Nichtanwendbarkeit des § 246 BewG im Einzelfall. Das BewG grenzt bebaute Grundstücke von unbebauten Grundstücken allgemein danach ab, ob sich auf dem Grundstück ein benutzbares Gebäude befindet oder nicht.
Rz. 56– 70
Einstweilen frei.