Rz. 86
Eine Grundsteuerbefreiung besteht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ausschließlich für Gemeinschaftsunterkünfte der
- Bundeswehr
- ausländischen Streitkräfte
- internationalen militärischen Hauptquartiere
- Bundespolizei
- Polizei
- sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse.
Rz. 87
Die Bundeswehr besteht aus einem militärischen (Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine, die Streitkräftebasis, der Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie der Bereich Cyber- und Informationsraum) sowie einem zivilen Organisationsbereich (sog. Bundeswehrverwaltung). Daran angeschlossen sind Dienststellen ohne spezifische Organisationszuordnung (Militärseelsorge, Rechtspflege). Für sämtliche militärischen sowie zivilen Einheiten ist der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG eröffnet.
Rz. 88
Das Recht zum Aufenthalt ausländische Streitkräfte im Inland geht auf den Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland zurück. Die Existenz Internationaler militärischer Hauptquartiere im Inland beruht auf dem Abschluss des Nordatlantikvertrags. Der organisatorische Umfang des Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG für ausländische Streitkräfte sowie internationale militärische Hauptquartiere entspricht dem des Begriffs der Bundeswehr in § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG.
Rz. 89
Die Bundespolizei (BPOL) – bis zur Umbenennung am 1.7.2005 Bundesgrenzschutz (BGS) – ist neben dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag eine Polizei des Bundes. Die Bundespolizei nimmt zahlreiche spezialpolizeiliche Aufgaben wahr. Dazu gehören u.a. Grenzschutz, Aufgaben der Bahnpolizei sowie Luftsicherheit, Tätigkeit als Bundesbereitschaftspolizei.
Rz. 90
Zur inländischen Polizei gehören die Polizeibehörden der Länder sowie Bundes (Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Polizei beim Deutschen Bundestag). Zentrale Aufgabe der Polizei ist die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit.
Rz. 91
Bei dem Tatbestandsmerkmal des sonstigen Schutzdienstes handelt es sich um einen Sammelbegriff (z.B. Bundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Militärischen Abschirmdienst (MAD), technisches Hilfswerk, lokale Feuerwehr).
Rz. 92
Der Begriff des Schutzdienstes ist nicht beschränkt auf die Bundesebene. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. GrStG findet in gleicher Weise Anwendung auf Schutzeinheiten auf Ebene der Bundesländer, Kreise, Städte und sonstiger kommunaler Einheiten (z.B. Verbandsgemeinden).
Rz. 93
Negativ abzugrenzen von den öffentlichen Schutzdiensten sind nicht öffentliche, d.h. private Sicherheitseinheiten bzw. durch die Verwaltung für öffentliche Aufgaben eingesetzten private Einheiten (z.B. private Sicherheitsdienste).
Rz. 94
Der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft stellt das zentrale Tatbestandsmerkmal des Befreiungstatbestands des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG dar. Eine solche Unterkunft erfordert, dass die Räume einer konkreten Gemeinschaft dienen, dazu bestimmt sowie auch entsprechend eingerichtet sind. Die Räumlichkeiten müssen damit ein geregeltes Gemeinschaftsleben fördern. Darüber hinaus müssen die gemeinschaftlichen Unterkünfte als Hauptzweck der Verstärkung und ständigen Bereithaltung des den hoheitlichen Aufgaben dienenden Schutzdienstes dienen. Dieser Zweck hat den Wohnzweck zu überragen.
Rz. 95
Die von Angehörigen der Schutzdienste und von den Personen in ihrem Dienst benutzten Wohnungen fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG. Den Gemeinschaftsunterkünften werden jedoch die Wohnungen zugerechnet, die den zur Benutzung einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichteten Angehörigen dieser Einrichtungen zugewiesen sind. Im Einzelfall kann sich die Frage stellen, ob die vorhandenen Räume nach ihrer Ausgestaltung mehr dem Wohnbedürfnis als der ständigen dienstlichen Bereithaltung der betroffenen Dienstpersonen entsprechen. Von Bedeutung kann dabei u.a. die Entfernung vom Dienstort zur Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne), die Verpflichtung zur Mietzahlung sowie eine dienstlich Verpflichtung zur gemeinsamen Unterbringung in Gemeinschaftsräumlichkeiten sein. Grundsätzlich muss es sich um auf dem Grundstück einer Gemeinschaftsunterkunft selbst befindliche Wohnungen handeln, die Personen der einzelnen Schutzdienste zugewiesen worden sind.
Rz. 96
Der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft erfordert nicht, dass mehrere Personen in einem Raum untergebracht werden. Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Wortwahl in den Nummern 1 und 2 des § 5 GrStG, wo einerseits von Gemeinschaftsunterkünften und andererseits von gemeinschaftlichen Wohnräumen die Rede ist. Eine Gemeinschaftsunterkunft ist vielmehr auch dann gegeben, wenn eine größere Anzahl von einfach ausgestatteten Wohnräumen baulich mit sanitären Gemeinschaftsanlagen auf engstem Raum zusa...