Rz. 176

[Autor/Stand] Als Höchstbetrag der Wertminderung wegen Alters darf gem. § 86 Abs. 3 BewG insgesamt kein höherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von 70 % der Lebensdauer ergibt (sog. Restwert). Mit dieser Regelung wird jedoch kein allgemein zu berücksichtigendes Höchstalter bei der Wertminderung nach § 86 BewG vorgeschrieben. Maßgeblich ist vielmehr ein individueller prozentualer Anteil an der unterstellten – typisierten – Lebensdauer des Gebäudes. Das bedeutet, dass der nach Abzug der altersbedingten Wertminderung verbleibende Wert 30 % des Gebäudenormalherstellungswerts nicht unterschreiten darf.

 

Beispiel

  • Gewöhnliche Lebensdauer des Gebäudes 80 Jahre; das entspricht einer jährlichen Wertminderung von 1,25 % (100/80).
  • Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt 60 Jahre.

Nach § 86 Abs. 3 Satz 1 BewG darf jedoch höchstens der Betrag abgesetzt werden, der sich bei einem Alter von 70 % der gewöhnlichen Lebensdauer – hier 80 Jahre – ergibt; das sind 70 % von 80 Jahren, d.h. 56 Jahre.

Zulässiger Prozentsatz: 56 × 1,25 = 70 %.

 

Rz. 177

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 BewG entsprach bis zum BewG 1965[3] der bisherigen Verwaltungspraxis. Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf soll eine solche Handhabung sowohl vom technischen als auch vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus gerechtfertigt sein. Es soll der Erfahrung entsprechen, dass bei noch in Benutzung befindlichen Gebäuden i.d.R. noch mindestens 30 % des Gebäudenormalherstellungswerts bei einem Verkauf zu erzielen wären. Ausnahme hierzu soll sein, dass Baufälligkeit oder sehr starke nicht behebbare bauliche Mängel oder Schäden vorliegen, die die Lebensdauer beeinflussen.

 

Rz. 178– 185

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023
[3] Amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drucks. IV/1488, 70 – s. die Kommentierung zu § 53c BewG.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.11.2023

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge