Rz. 170
Diente ein Grundstück, das, losgelöst vom Gewerbebetrieb des Grundstückseigentümers, zum Grundvermögen gehört haben würde, nur teilweise dem Gewerbebetrieb, so gehörte das Grundstück – abweichend von der ertragsteuerlichen Beurteilung – entweder in vollem Umfang oder gar nicht zum Betriebsvermögen (§ 99 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewG a.F.). Das Grundstück gehörte zur Gänze zum Betriebsvermögen, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Wertes (dazu Rz. 176) dem Gewerbebetrieb des Grundstückseigentümers diente. Diente das Grundstück hingegen nur zur Hälfte oder zu einem geringeren Teil dem Gewerbebetrieb, so gehörte es ganz zum Grundvermögen. Diese Regelungen, die erstmals in § 57 RBewG 1934 enthalten waren (vgl. Rz. 49), dienten der Vereinfachung.
Rz. 171
Diese Grundsätze galten auch für solche Grundstücke, die ein Mitunternehmer (insbesondere Gesellschafter einer Personengesellschaft) der Mitunternehmerschaft (vor allem Personengesellschaft) für ihre betrieblichen Zwecke überlassen hatte (Sonderbetriebsvermögen I).
Rz. 172
Auch ein Grundstück, das Eheleuten oder (eingetragenen) Lebenspartnern gemeinsam gehörte, war dann, wenn es zu mehr als 50 % den eigengewerblichen Zwecken eines der Ehegatten oder Lebenspartner diente, Betriebsgrundstück. Dasselbe galt nach älterer, später obsolet gewordener Rechtsprechung des BFH, wenn das Grundstück allein dem Ehegatten des Betriebsinhabers gehörte und dem Gewerbebetrieb überwiegend (zu mehr als 50 %) diente. Gleiches galt nach der älteren, später überholten Rechtsprechung des BFH auch, wenn ein Grundstück im Alleineigentum eines Ehegatten stand und dem Betrieb einer Personengesellschaft zu mehr als 50 % diente, an der der andere Ehegatte als Gesellschafter beteiligt war, Nach der späteren Rechtsprechung stellte jedoch Grundbesitz, der im Alleineigentum eines Ehegatten/Lebenspartners stand, nicht deswegen ein Betriebsgrundstück dar, weil das Grundstück dem Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners diente.
Als Betriebsgrundstück war indessen ein Grundstück zu qualifizieren, das zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem Betrieb einer Personengesellschaft diente und zum Gesamthandsvermögen einer aus mehreren Gesellschaftern und deren Ehefrauen bestehenden vermögensverwaltenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gehörte.
Rz. 173
Die Zurechnung von Grundstücken eines Ehegatten oder (eingetragenen) Lebenspartners zum Gewerbebetrieb oder zum gewerblichen Sonderbetriebsvermögen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners folgte aus § 26 BewG.
Rz. 174
Umstritten war und ist, ob § 26 BewG auch im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung Geltung beanspruchte und beansprucht. Für steuerpflichtige Erwerbe im Jahr 2006 war dies schon deswegen zu verneinen, weil in § 26 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 nicht auf § 99 BewG verwiesen worden war. Diese Verweisung erfolgte indessen im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997. Dennoch war und ist die Anwendung des § 26 BewG für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.1996 nach zutreffender Auffassung zu verneinen.
Rz. 175
§ 99 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG a.F. bezogen sich nur auf die Fälle des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Sie galten nicht für solchen Grundbesitz, der, losgelöst vom Gewerbebetrieb, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gebildet haben würde (= Fälle des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG). Eine Verteilung des Wertes eines Grundstücks auf Betriebsvermögen einerseits und auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen andererseits war daher nicht ausgeschlossen. Diente z.B. der eine Teil eines Grundstücks dem gewerblichen Betrieb des Eigentümers (z.B. einer Gastwirtschaft), während der andere Teil zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörte, dann galt nur der gewerblich genutzte Teil als Betriebsgrundstück.
Rz. 176
Für die Beurteilung der Frage, ob das Grundstück "zu mehr als der Hälfte seines Wertes" dem gewerblichen Betrieb diente, kam es ausschließlich auf die Verhältnisse bei der einzelnen Untereinheit"Betriebsgrundstück" an. Dabei musste zwischen den folgenden beiden Konstellationen unterschieden werden: Bei gleichzeitiger, nicht räumlich abgrenzbarer Nutzung des Grundstücks für gewerbliche und für nichtgewerbliche Zwecke konnte der Umfang der beiden Nutzungen nur im Schätzungswege bestimmt werden.
Rz. 177
Wurden dagegen ein räumlich abgrenzbarer Teil des Grundstücks zu gewerblichen und der übrige Teil des Grundstücks zu anderweitigen Zwecken genutzt, so kam es auf das Verhältnis der Werte der beiden verschieden genutzten Grundstücksteile zueinander an. Die Ermittlung des Gesamtgrundstückswerts und dessen Aufteilung auf die beiden Grundstücksteile richtete sich nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung. War das Sachwertverfahren anzuwenden, so war nach dessen Grundsätzen aufzuteilen. Kam...