Rz. 7
In § 142 BewG sind die gesetzlichen Regelungen zur Bewertung des "Kernbereichs" der Land- und Forstwirtschaft, des Betriebsteils, enthalten. Er stellt den wesentlichsten Teil der durch das JStG 1997 erfolgten Neuregelung der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dar. Der Betriebsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes umfasst dabei den Wirtschaftsteil des Betriebes ohne die Betriebswohnungen.
Rz. 8
Der Wert des Betriebsteils ist der Betriebswert. Er entspricht inhaltlich weitgehend dem im Rahmen der Einheitsbewertung zum 1.1.1964 zu ermittelnden Wirtschaftswert (§ 46 BewG). Allerdings wird bei der Ermittlung des Betriebswerts anders als beim Wirtschaftswert kein vergleichendes Verfahren (vgl. § 38 Abs. 1 BewG) angewandt, sondern es sollen im Regelfall die in § 142 Abs. 2 BewG gesetzlich verankerten festen Ertragswerte je Einheit unmittelbar angesetzt werden. Um auch begrifflich die Unterschiede zwischen Einheitsbewertung zum 1.1.1964 und Bedarfsbewertung zum 1.1.1996 zu verdeutlichen, wurden die Bezeichnungen "Betriebsteil" und "Betriebswert" statt "Wirtschaftsteil" und "Wirtschaftswert" gewählt.
Rz. 9
Der Betriebsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird bei der Bedarfsbewertung mit aktualisierten Ertragswerten bewertet, die nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1996 ermittelt wurden. Es handelt sich dabei
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a) um vorsichtig bemessene feste Ertragswerte für die einzelne Nutzung bzw. den Nutzungsteil, |
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b) um Einzelertragswerte (z.B. bei der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) oder |
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c) um Einzelertragswerte auf Antrag (Öffnungsklausel). |
Rz. 10
Die festen Ertragswerte sind unmittelbar im Gesetz verankert. Deshalb ähnelt § 142 BewG in seinem Aufbau dem § 125 BewG, der die Bewertung der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern regelt. Die vereinfachte Bewertung mit Ersatzwirtschaftswerten in den neuen Bundesländern ist daher als Vorbild für die Ermittlung des Betriebswerts nach § 142 BewG anzusehen.
Rz. 11
Grundlage für die festen Ertragswerte in § 142 Abs. 2 BewG, aber auch für die Ermittlung der Einzelertragswerte nach § 142 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BewG ist die nach § 36 BewG definierte Ertragsfähigkeit, die auf dem bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Reinertrag basiert.
Rz. 12
Neben dieser Definition war bei der Ermittlung der Ertragsfähigkeit der Kapitalisierungsfaktor zu beachten. Dieser Kapitalisierungsfaktor ist abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht mit 18, sondern mit 18,6 angesetzt worden (vgl. § 142 Abs. 1 Satz 2 BewG). Die Erhöhung auf 18,6 resultiert aus der Angleichung an den Kapitalisierungsfaktor in § 13 Abs. 2 BewG für immerwährende Nutzungen oder Leistungen durch das Zinsabschlaggesetz und basiert auf einem durchschnittlichen Zinssatz von 5,5 %. Die derzeitige Niedrigzinsphase hat auf die Festlegung des Kapitalisierungsfaktors keinen Einfluss, da sich der Durchschnittszins nicht allein an den niedrigen Guthabenzinsen orientiert, sondern auch die Zinssätze für kurzfristige Darlehen oder Kontoüberziehungen berücksichtigt. Der Zinssatz liegt somit noch im Rahmen, der dem Gesetzgeber eingeräumten Typisierungsmöglichkeiten.
Rz. 13– 15
Einstweilen frei.