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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Hintergrund und Bedeutung

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Rz. 7

[Autor/Stand] In § 142 BewG sind die gesetzlichen Regelungen zur Bewertung des "Kernbereichs" der Land- und Forstwirtschaft, des Betriebsteils, enthalten. Er stellt den wesentlichsten Teil der durch das JStG 1997[2] erfolgten Neuregelung der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dar. Der Betriebsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes umfasst dabei den Wirtschaftsteil des Betriebes ohne die Betriebswohnungen.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Der Wert des Betriebsteils ist der Betriebswert. Er entspricht inhaltlich weitgehend dem im Rahmen der Einheitsbewertung zum 1.1.1964 zu ermittelnden Wirtschaftswert (§ 46 BewG). Allerdings wird bei der Ermittlung des Betriebswerts anders als beim Wirtschaftswert kein vergleichendes Verfahren (vgl. § 38 Abs. 1 BewG) angewandt, sondern es sollen im Regelfall die in § 142 Abs. 2 BewG gesetzlich verankerten festen Ertragswerte je Einheit unmittelbar angesetzt werden. Um auch begrifflich die Unterschiede zwischen Einheitsbewertung zum 1.1.1964 und Bedarfsbewertung zum 1.1.1996 zu verdeutlichen, wurden die Bezeichnungen "Betriebsteil" und "Betriebswert" statt "Wirtschaftsteil" und "Wirtschaftswert" gewählt.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Der Betriebsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird bei der Bedarfsbewertung mit aktualisierten Ertragswerten bewertet, die nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1996 ermittelt wurden. Es handelt sich dabei

  a) um vorsichtig bemessene feste Ertragswerte für die einzelne Nutzung bzw. den Nutzungsteil,
  b) um Einzelertragswerte (z.B. bei der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) oder
  c) um Einzelertragswerte auf Antrag (Öffnungsklausel).
 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die festen Ertragswerte sind unmittelbar im Gesetz verankert. Deshalb ähnelt § 142 BewG in seinem Aufbau dem § 125...

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