Rz. 7

[Autor/Stand] Wie die Besteuerung bzw. Begünstigung von Betriebsvermögens in verfassungskonformer Art und Weise zu bewerkstelligen ist, dies beschäftigt den Gesetzgeber, das Bundesverfassungsgericht, den Bundesfinanzhof, die nachgeordneten Finanzgerichte, die Finanzverwaltung und natürlich die Beraterschaft, seit es eine Erbschaftsteuer gibt.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Das heute geltende Erbschaftsteuerrecht beruht im Wesentlichen auf dem Erbschaftsteuergesetz 1974. In der Folgezeit wurden – wie im Steuerrecht allgemein üblich – diverse Änderungen vorgenommen. Die letzte größere Reform war in der Vergangenheit durch Art. 2 des Jahressteuergesetzes 1997 erfolgt. Mit diesem Gesetz hatte der Gesetzgeber die aufgrund des Erbschaftsteuerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995[3] für die Erbschaftsteuer erforderlichen Änderungen vorgenommen.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Schon unmittelbar nach der Reform durch das Jahressteuergesetz 1997 wurden erneut verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen.[5] Mit Beschluss vom 22.5.2002[6] hatte der BFH die Frage der Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht förmlich zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 7.11.2006 – verkündet am 31.1.2007 – hatte das BVerfG über die Vorlagefrage entschieden.[7] Es führte aus, dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Denn sie knüpfe an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genüge. Das BVerfG hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung war das geltende Recht weiter anzuwenden.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die letzte große Reform der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer gab dem Gesetz mit Wirkung ab 1.1.2009 ein neues Gesicht.[9] Dieses neue Gesicht wurde schon zum 1.1.2010 wieder ein wenig kosmetisch aufgewertet. Verantwortlich hierfür war das von der frisch gewählten neuen Regierungskoalition verabschiedete Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz).[10] Mit diesem Gesetz reagierte die Regierungskoalition vor allem auf die gegenüber dem aktuell geltenden Recht geäußerte Kritik in zweierlei Hinsicht:

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Zum einen waren erhebliche Einwände insb. gegen die Besteuerung der Erwerber in der Steuerklasse II erhoben worden. Zwar war hier der Freibetrag auf 20.000 EUR angewachsen; die Steuersätze gem. § 19 Abs. 1 ErbStG waren aber – dafür – auf 30 % bzw. 50 % festgelegt worden. Gerade bei den entfernteren Angehörigen – z.B. Neffen und Nichten – führte das Recht auf der Grundlage des ErbStRG zu einer erheblich höheren Steuerlast.[12] Auch bestand bei den Steuersätzen kein Unterschied mehr zwischen den Steuerklassen II und III. Insoweit sollte durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz für die Erwerber der Steuerklasse II Entlastung bei den Steuersätzen geschaffen werden.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Zum anderen war vor allem bei den Regelungen zur Begünstigung des Betriebsvermögens kritisiert worden, dass ein Erwerber einen Nachversteuerungstatbestand auslöste, wenn er das begünstigte Betriebsvermögen nicht mindestens sieben Jahre fortführte und die maßgebliche Lohnsumme nicht halten konnte.[14] Insoweit ist durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz schon der Anwendungsbereich der Lohnsummenklausel eingeschränkt worden, als dass diese erst bei Betrieben ab 20 – und nicht schon ab 10 – Beschäftigten eingreift. Darüber verkürzte das Wachstumsbeschleunigungsgesetz die Haltefrist von sieben auf fünf Jahre. Gleichzeitig wurde der maßgebliche Wert der Lohnsumme von 650 % auf 400 % abgesenkt.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Mit Beschluss vom 5.10.2011 forderte der II. Senat des BFH das BMF zum Beitritt in einem Verfahren auf, in dem der BFH erneut Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des aktuell geltenden Erbschaftsteuerrechts äußerte.[16] Der BFH hatte insb. Zweifel daran, ob §§ 13a und 13b ErbStG deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil es hierdurch ermöglicht wird, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.[17]

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Mit Art. 8 des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1.11.2011 wurden erneut die §§ 13a und 13b ErbStG ergänzt.[19] In § 13a ErbStG wurde ein neuer Abs. 1a eingefügt; in § 13b ErbStG wurde Abs. 2 Satz 3 geändert und ein neuer Abs. 2a eingefügt.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen zur Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer[21] kam zu folgenden Schlussfolgerungen:

  • Die weitreichenden Vergünstigungen beim Unternehmensvermögen sind im Hinblick auf d...

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