Rz. 25

[Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG begrenzt das Heberecht räumlich auf den im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundbesitz. Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit verfassungsrechtlich verankertem Selbstverwaltungsrecht im Zuständigkeitsbereich der Länder.[2] Während es in den Ländern Hamburg und Bremen keine Gemeinden gibt ("Stadtstaaten"), bilden die Städte Bremen und Bremerhaven jede für sich eine "Gemeinde des bremischen Staates" (Art. 143 BremVerf.).[3] Das Hoheitsgebiet der Gemeinde begrenzt das Heberecht in räumlicher Hinsicht. Die sachliche Abgrenzung des Grundbesitzes ergibt sich aus § 2 GrStG.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Zum Hoheitsgebiet gehören auch Exklaven, d.h. von fremdem Staatsgebiet eingeschlossene Teile des eigenen Staatsgebiets.[5] Zum deutschen Hoheitsgebiet gehört die Exklave Büsingen am Hochrhein, die vollständig von Schweizer Hoheitsgebiet umgeben ist. Gleiches gilt für die fünf Vennbahn-Gemeinden Münsterbildchen, Rückschlag, Roetgener Wald, Mützenich und Ruitzhof, die von belgischem Staatsgebiet umgeben sind.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Grundbesitz kann nie gleichzeitig zu zwei Gemeinden gehören.[7] Erstreckt sich der Grundbesitz über das Gebiet mehrerer Gemeinden, wird ein besonderes Zerlegungsverfahren durchgeführt, um sicherzustellen, dass jede Gemeinde die ihr zustehende Grundsteuer erhält.[8] Einzelheiten sind in §§ 2224 GrStG geregelt. Ändern sich die Gemeindegrenzen oder werden neue Gemeinden gebildet, ist die Gemeinde hebeberechtigt, in deren Hoheitsgebiet sich der Grundbesitz am 1. Januar befindet (vgl. § 9 Abs. 1 GrStG).

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die Grundsteuer muss auch Veränderungen in der Zusammensetzung der Gemeinden berücksichtigen. Rückblickend sind Gebietsreformen in drei Phasen – zunächst in den 1970er Jahren, dann in den 1990er Jahren und im ersten Jahrzehnt des neuen Jahrtausends festzustellen, die zu zahlreichen Fusionen mit der Folge einer stark abnehmenden Gesamtzahl der Gemeinden geführt haben.[10] Im Rahmen kommunaler Gebietsreformen in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde den ehemals selbstständigen Kommunen zugestanden, in den neuen Stadtteilen die vormals geltenden Hebesätze für einen gewissen Zeitraum, z.B. fünf Folgejahre weiter anzuwenden.[11] Detaillierte Angaben über die Gemeinden in Deutschland stellt das Statistische Bundesamt online zur Verfügung.[12]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[2] Vgl. Waldhoff in Wieland, Kommunalsteuern und -abgaben, DStJG 35, 2012, 18; Pünder, Staatslexikon8, Art. Gemeinde.
[3] Vgl. Pünder, Staatslexikon8, 2018, Art. Gemeinde.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[5] Vgl. Roscher, § 1 GrStG Rz. 21.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[7] Vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch23, 588.
[8] Vgl. Troll/Eisele, § 1 GrStG Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[10] Vgl. Mehde in Maunz/Dürig, Art. 28 GG Rz. 152.
[11] Vgl. Statistisches Bundesamt.
[12] https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Regionales/_inhalt.html.

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