Rz. 42

[Autor/Stand] Vorstehende Erwägungen gelten auch für den mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungsbau, bei dem die Richtsatz- oder Kostenmiete nicht überschritten werden darf.[2] Die Anknüpfung an die infolge der Zinsverbilligung niedrige Kostenmiete führt zwar regelmäßig dazu, dass der Einheitswert eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohngrundstücks erheblich niedriger ist als der eines baulich gleich gestalteten freifinanzierten Grundstücks.[3] Diese Differenzierung soll jedoch, wie der BFH im Urteil v. 10.8.1984[4] unter Hinweis auf ein Gutachten des Sachverständigenausschusses[5] entschieden hat, nicht sachwidrig sein, weil Untersuchungen der Finanzverwaltung ergeben haben, dass die Kaufpreise für Mietwohngrundstücke mit öffentlich geförderten Wohnungen unter dem Kaufpreis vergleichbarer Objekte des freifinanzierten Wohnungsbaus liegen. Dieser Gesichtspunkt erscheint allerdings nicht zwingend. Die Preisunterschiede sind möglicherweise eher auf das Wohnungsbesetzungsrecht zurückzuführen als auf die Preisbindung. Dennoch muss es bei der Anknüpfung an die preisgebundene Miete bleiben, weil dies nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BewÄndG ausdrücklich vorgeschrieben ist und die Vorschrift nach der Zurückweisung des Vorlagebeschlusses des BFH v. 12.5.1978[6] im gegenwärtigen Hauptfeststellungszeitraum trotz der vom BFH geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken anzuwenden ist.

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