Rz. 1054

[Autor/Stand] In die Kapitalrücklagen werden nach § 272 Abs. 2 HGB auch eingestellt:

  • Beträge, die bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag, oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt werden (sog. Agio oder Aufgeld),
  • Beträge, die bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werden,
  • Beträge von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten, und
  • Beträge von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
 

Rz. 1055

[Autor/Stand] Darüber hinaus sind in der Bilanz oder im Anhang des Jahresabschlusses einer AG der Betrag, der während des Geschäftsjahres in die Kapitalrücklagen eingestellt worden ist, und der Betrag, der für das Geschäftsjahr aus den Kapitalrücklagen entnommen wird, gesondert zu dem Posten "Kapitalrücklage" anzugeben (§ 152 Abs. 2 AktG).

 

Rz. 1056

[Autor/Stand] Durch das Agio oder Aufgeld, das bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt und in die Kapitalrücklage eingestellt wird (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB), soll verhindert werden, dass nichtgezeichnetes Kapital an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Ein Aufgeld ist auch dann als Kapitalrücklage in der Steuerbilanz auszuweisen, wenn Anteile bei einer Sachgründung oder einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ausgegeben werden und die Sacheinlagen mit einem höheren Wert als dem Nennbetrag der für sie ausgegebenen Anteile aktiviert werden.

 

Rz. 1057

[Autor/Stand] Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem höheren Ausgabebetrag bei Wandelschuldverschreibungen ist ebenfalls nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen. Dies gilt auch für Schuldverschreibungen, mit denen kein Umtauschrecht, sondern ein Bezugsrecht zum Erwerb neuer Anteile (Optionsrecht) verbunden ist.

 

Rz. 1058

[Autor/Stand] Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten, sind ebenfalls als Kapitalrücklage zu passivieren (§ 272 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Als Vorzug i.S. dieser Vorschrift gelten alle gesellschaftsrechtlichen Vorteile, wie z.B. besondere Rechte bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Auch andere Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten, sind als Kapitalrücklage in der Steuerbilanz auszuweisen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB).

 

Rz. 1059– 1075

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.04.2024

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