1. Regelbewertung: das 9,3-fache des Jahreswerts
Rz. 49
Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer sind grundsätzlich mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerten (§ 13 Abs. 2 Halbs. 2 BewG). Hängt ihre Dauer nicht nur von einem unbestimmten, aber in absehbarer Zeit eintretenden Ereignis allgemeiner Art, sondern auch von der Lebenszeit einer oder mehrerer Personen ab, so erfolgt die Bewertung nach § 14 BewG.
Rz. 50
Eine Ausnahme von der Regel ist nicht gegeben, wenn das Recht auf wiederkehrende Nutzungen von unbestimmter Dauer gleichzeitig auflösend bedingt ist. In diesem Fall ist das Nutzungsrecht ebenfalls nach § 13 Abs. 2 Halbs. 2 BewG zu bewerten. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 BewG. Zwar werden nach dieser Vorschrift auflösend bedingt erworbene Wirtschaftsgüter wie unbedingt erworbene behandelt. Dies gilt aber nur für die Beantwortung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut erfasst werden kann. § 5 Abs. 1 Satz 2 BewG lässt dagegen die Wertermittlungsvorschriften für Wirtschaftsgüter, die dem Grunde nach zu erfassen sind, unberührt; dies bedeutet, dass die auflösende Bedingung bei der Wertermittlung zu berücksichtigen ist.
Rz. 51
Beispiel:
Der Witwe des Gesellschafters einer GmbH steht auf die Dauer des Bestehens der GmbH eine Rente von jährlich 2.000 EUR zu. Sobald die Tochter der Witwe sich verheiratet, steht die Rente dieser zu. Am Stichtag ist das Recht der Mutter auf die Rente von unbestimmter Dauer und außerdem auflösend bedingt. Daher Ansatz bei der Mutter mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts. Bei der Tochter noch kein Ansatz, weil ihr Recht auf die Rente aufschiebend bedingt ist (§ 4 BewG).
Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Verpflichtung zu einer Leistung oder die Duldung von Nutzungen von unbestimmter Dauer auflösend bedingt ist; auch in einem solchen Fall gilt die Bewertung mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts (§ 7 Abs. 1 BewG).
2. Vorrang der Bewertung nach § 14 BewG
Rz. 52
Ist die Nutzung oder Leistung von unbestimmter Dauer gleichzeitig von der Lebensdauer einer oder mehrerer Personen abhängig, so hat die Bewertung nach § 14 BewG den Vorrang; die Bewertung nach § 13 Abs. 2 Halbs. 2 BewG muss gegenüber der Bewertung nach § 14 BewG zurücktreten.
Rz. 53
Beispiel:
Der Witwe eines Gesellschafters einer GmbH steht auf die Dauer des Bestehens der GmbH eine lebenslängliche Rente von 2.000 EUR zu. Die Witwe ist am Bewertungsstichtag 70 Jahre alt. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Rente nicht nach § 13 Abs. 2 BewG, sondern nach § 14 Abs. 1 BewG.
Rz. 54
Hier geht – darüber bestehen keinerlei Meinungsverschiedenheiten – die Bewertung nach § 14 BewG der Bewertung nach § 13 Abs. 2 Halbs. 2 BewG vor. Dies gilt auch, wenn sich bei der Bewertung nach § 14 BewG ein höherer Wert ergibt als bei einer Bewertung nach § 13 Abs. 2 Halbs. 2 BewG.
Rz. 55– 57
Einstweilen frei.