Rz. 20
Nach § 29 Abs. 1 BewG haben Eigentümer von Grundbesitz der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung von Kauf-, Miet- und Pachtpreisen braucht. Eigentümer i.S. dieser Vorschrift sind auch die wirtschaftlichen Eigentümer, denen der Grundbesitz bewertungsrechtlich zuzurechnen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG). Der Begriff der Finanzbehörde ist in § 6 Abs. 2 AO umschrieben, umfasst also nicht nur die Finanzämter, sondern insbesondere auch deren Mittel- und Oberbehörden.
Rz. 21
Die Einfügung des § 29 Abs. 1 BewG in das Bewertungsgesetz durch das BewÄndG 1965 über die Sammlung von Kauf-, Miet- und Pachtpreisen durch die Finanzämter, wie sie früher in Preußen bei den Katasterämtern üblich waren, wurde damit begründet, dass nur durch solche Sammlungen die Wertverhältnisse am Grundstücksmarkt verfolgt werden können und eine gleichmäßige Wertermittlung möglich ist. Diese Sammlungen beziehen sich nicht auf einen bestimmten Bewertungsfall, sondern haben nur den Zweck, Bewertungsgrundlagen allgemeiner Art zu erhalten, damit die Gleichmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundbesitzes gesichert wird. I.d.R. erhalten die Finanzämter Kenntnis von den Grundstückwerten aus den von den Notaren an die Grunderwerbsteuerstellen einzureichenden Abschriften der Verkaufsverträge (vgl. § 18 GrEStG), so dass nur in Ausnahmefällen Erklärungen von dem Steuerpflichtigen anzufordern sein werden, z.B. darüber, ob die Kaufpreise durch persönliche Umstände beeinflusst sind.
Rz. 22
Die Vorschrift über die Bewertung unbebauter Grundstücke mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) kann von der Finanzverwaltung nur ausgefüllt werden, wenn Kaufpreise gesammelt werden, aus denen Grundlagen für die Ermittlung des gemeinen Werts gewonnen werden (zur Bewertung der unbebauten Grundstücke vgl. § 72 BewG). Ebenso werden durch die Kaufpreissammlungen Unterlagen für die Bewertung der bebauten Grundstücke gewonnen.
Rz. 23
Die Sammlung von Kaufpreisen bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dient vor allem dazu, einen Überblick über die regionalen Unterschiede über die Abhängigkeit der Kaufpreise von den Ertragsbedingungen und über das Verhältnis der Verkehrswerte zu den Ertragswerten zu gewinnen. Die Pachtpreissammlung gibt Aufschluss über die Ertragsvorstellungen in der Land- und Forstwirtschaft.
Rz. 24
Die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise hat für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes nur noch eingeschränkte Bedeutung (s. oben Anm. 13). Dies gilt umso mehr, als bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes die Wertverhältnisse vom 1.1.1964 zugrunde zu legen sind (§ 27 BewG). Die aktuellen Preise haben dafür nur geringe Aussagekraft. Dagegen spielen die aktuellen Preise bei der Feststellung der Grundbesitzwerte (§§ 138, 157 BewG) eine wichtige Rolle (s. § 157 Rz. 88). Über die Verwertbarkeit der Sammlungen nach Abs. 1 s. Anm. 17.
Rz. 25
Die Finanzbehörde darf nur solche Angaben verlangen, die für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise erforderlich sind. Die Erfüllung der Erklärungspflicht ist nach § 328 AO erzwingbar.
Rz. 26– 27
Einstweilen frei.