Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
1. Grundlagen
Rz. 31
Die gesetzlichen Regelungen für die Ermittlung des Reingewinns bei landwirtschaftlicher Nutzung ergeben sich aus § 163 Abs. 3 BewG. Dabei sind neben der Region, in der sich der Betrieb befindet, die Betriebsgröße und die maßgebliche Nutzungsart (Betriebsform) bestimmend.
Rz. 32
Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der Europäischen Union maßgebend. Hierzu sind die Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die Betriebsform zu bestimmen. Der so ermittelte Standarddeckungsbeitrag ist durch 1.200 EUR zu dividieren. Durch diese Rechenoperation ergibt sich, ob der Betrieb als Klein-, Mittel- oder Großbetrieb entsprechend der Europäischen Größeneinheit (EGE) einzustufen ist. Das Gesetz selbst gibt hier die entsprechende Eingruppierung vor. So bestimmt § 163 Abs. 3 BewG, dass Betriebe mit einem EGE bis unter 40 als Kleinbetriebe, Betriebe mit einem EGE von 40 bis 100 als Mittelbetriebe und Betriebe mit einem EGE über 100 als Großbetriebe einzustufen sind.
Rz. 33
Der Standarddeckungsbeitrag dient folglich der Eingruppierung der landwirtschaftlichen Betriebe nach ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und zur Bestimmung der wirtschaftlichen Betriebsgröße. Er ist eine standardisierte Rechengröße. Falls keine eigenen betrieblichen Informationen zur Verfügung stehen, können die Werte auch als Hilfsgröße für die Leistung und die Kosten der landwirtschaftlichen Produktion für verschiedenste Kalkulationsanlässe herangezogen werden, beispielsweise bei Gutachten. Der Standarddeckungsbeitrag wird je Flächeneinheit einer Fruchtart beziehungsweise je Tiereinheit einer Viehart aus erzeugter Menge mal zugehörigem Preis als geldliche Bruttoleistung ermittelt, von der die zurechenbaren variablen Spezialkosten abgezogen werden.
Rz. 34– 36
Einstweilen frei.
2. Standarddeckungsbeiträge
Rz. 37
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den maßgebenden Standarddeckungsbeiträgen um eine standardisierte Rechengröße, die sich aus durchschnittlichen Erträgen, Preisen und Aufwendungen errechnet. Der Standarddeckungsbeitrag stellt die Bruttoleistung eines Betriebes je Flächen- oder Tiereinheit einer Frucht- oder Tierart aus erzeugter Menge mal dem zugehörigen Preis dar. Von der Bruttoleistung sind anschließend die variablen Spezialkosten abzuziehen.
Rz. 38
Die Standarddeckungsbeiträge spiegeln die Ertragssituation eines fünfjährigen Betrachtungszeitraums wider und berücksichtigen neben 23 Merkmalen der Bodennutzung und 14 Merkmalen der Tierhaltung die unterschiedlichen Ergebnisse von insgesamt 38 Regionen. Über § 163 Abs. 3 Satz 5 BewG wurde der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, die für das jeweilige Jahr maßgebenden Standarddeckungsbeiträge im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Die Standarddeckungsbeiträge beruhen im Wesentlichen auf Berechnungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL).
Rz. 39
Da sich die Ertragssituation der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe von Jahr zu Jahr nicht zuletzt aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verändert, müssen sich zwangsläufig auch die Standarddeckungsbeiträge des fünfjährigen Betrachtungszeitraums von einem zum nächsten Jahr verändern. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der BMF die entsprechenden Daten jährlich neu veröffentlicht. Diese Auffassung wird im Ergebnis auch dadurch gestützt, dass im Gegensatz zur Regelung in § 201 Abs. 2 BewG im Rahmen des § 163 BewG keine Modifizierung des Betrachtungszeitraums vorgesehen ist. Nachstehend wird daher die aktuelle Liste der Standarddeckungsbeiträge nach der EU-Typologie abgedruckt.
Standarddeckungsbeiträge nach der EU-Typologie |
Baden-Württemberg |
Stuttgart |
Karlsruhe |
Freiburg |
Tübingen |
Code |
Merkmal (folgende Angaben in EUR/Tier und Jahr (bei Geflügel pro 100 Tiere) |
|
|
|
|
J/01 |
Einhufer |
186 |
186 |
186 |
186 |
Jm |
Mastbullen – 19.2 Monate |
623 |
622 |
624 |
625 |
Ja |
Aufzuchtfärsen – 28.8 Monate |
468 |
468 |
470 |
474 |
J/02 |
Rinder unter 1 Jahr |
281 |
280 |
281 |
282 |
J/03 |
Männliche Rinder 1–2 Jahren |
571 |
570 |
571 |
571 |
J/04 |
Weibliche Rinder 1–2 Jahren |
134 |
134 |
135 |
137 |
J/05 |
Männliche Rinder 2 Jahre und älter |
390 |
389 |
390 |
391 |
J/06 |
Färsen 2 Jahre und älter |
134 |
134 |
135 |
137 |
J/07 |
Milchkühe |
1.236 |
1.182 |
1.126 |
1.274 |
J/08 |
Sonstige Kühe |
266 |
266 |
266 |
266 |
J/09a |
Mutterschafe |
44 |
44 |
44 |
44 |
J/09b |
Sonstige Schafe |
22 |
22 |
22 |
22 |
J/10 |
Ziegen (jeden Alters) |
39 |
39 |
39 |
39 |
J/11 |
Ferkel unter 20 kg LG |
67 |
67 |
67 |
67 |
J/12 |
Zuchtsauen, 50 kg und mehr |
328 |
328 |
328 |
328 |
J/13 |
Sonstige Schweine |
67 |
67 |
67 |
67 |
J/14 |
Masthähnchen und -hühnchen |
133 |
133 |
133 |
133 |
J/15 |
Legehennen |
690 |
690 |
690 |
691 |
J/16 |
Sonstiges Geflügel |
703 |
703 |
703 |
703 |
J/17 |
Mutterkaninchen |
133 |
133 |
133 |
133 |
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Merkma... |