Rz. 40
Personengesellschaften sind potenziell erklärungspflichtig als Eigentümer von Feststellungsgegenständen (§ 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BewG) sowie als Gesellschaft i.S.d. § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG, deren Gesellschaftsanteile zu bewerten sind (§ 153 Abs. 2 Satz 2 BewG). Für Grunderwerbsteuerzwecke können Personengesellschaften selbst Steuerschuldner sein. Dann ist die Aufforderung zur Abgabe einer Wertfeststellungserklärung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG gerechtfertigt. Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. AO) als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen (§ 2a Satz 1 ErbStG). Bei einem steuerbaren Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG gelten deren Gesellschafter als Erwerber (und Steuerschuldner; § 2a Satz 2 ErbStG). Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende (und Steuerschuldner; § 2a Satz 3 ErbStG). Die Personengesellschaft selbst ist nicht Steuerschuldnerin. Die Personengesellschaft kann aber nach § 153 Abs. 2 BewG zur Abgabe von Feststellungserklärungen aufgefordert werden. Sofern die Personengesellschaft nicht selbst als Steuerschuldner, sondern zum Zwecke der Besteuerung ihrer Gesellschafter aufgefordert wird, sind stets mehrere Beteiligte verfahrensmäßig involviert (§ 154 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BewG). In konsequent entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG hat die Gesellschaft deshalb einheitliche und gesonderte Feststellungserklärungen abzugeben.
Rz. 41
In den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengesellschaft i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern (§ 153 Abs. 2 Satz 3 BewG). Das sind vor allem die üblichen Personenhandelsgesellschaften. Ob die Personengesellschaft gewerblich geprägt, gewerblich/freiberuflich oder vermögensverwaltend tätig ist, spielt für die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung jedoch keine Rolle. Ist ein Gesellschaftsanteil an einer gewerblich geprägten oder gewerblich/freiberuflich tätigen Personengesellschaft bewertungsbedürftig, muss zunächst der Wert des Gesellschaftsvermögens ermittelt werden (§ 97 Ab. 1a BewG).
Rz. 42
Die Erklärungspflicht der Personengesellschaft nach § 153 Abs. 2 Satz 2 BewG umfasst, anders als nach § 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BewG (s. Rz. 50), alle ihr gehörenden Wirtschaftsgüter (s. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG), d.h. nicht nur Sachen, sondern auch Forderungen/Rechte, Schulden und sonstige unkörperliche Gegenstände. Zum bewertungsbedürftigen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zählen auch die ertragsteuerlich als Sonderbetriebsvermögen benannten Wirtschaftsgüter der Gesellschafter (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, Abs. 1a Nr. 2 BewG; s. § 97 BewG Rz. 373 ff.). Sie gehören zivilrechtlich nicht zum Gesellschaftsvermögen, sondern sind (Privat-)Vermögen der Gesellschafter, sind aber wenn und soweit sie zusammen mit dem Gesellschaftsanteil erworben wurden in die Bedarfsbewertungserklärung aufzunehmen (§ 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 97 BewG). Die zur Erklärung aufgeforderte Gesellschaft hat daher auch – vorbehaltlich § 153 Abs. 3 BewG – Angaben zu diesen Wirtschaftsgütern zu machen.
Rz. 43
Erwirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft den Anteil eines Mitgesellschafters ganz oder teilweise, geht der erworbene (Teil-)Anteil zivilrechtlich in der einheitlichen Mitgliedschaft des Erwerbers auf (§ 7 ErbStG Rz. 27). Folglich ist er nicht gegenständlich in Gestalt der – untergegangenen – Beteiligung, sondern auch hier lediglich durch Werterhöhung seines Gesellschaftsanteils bereichert; bei nur teilweiser Anteilsübertragung ereignen sich einander entsprechende Wertverschiebungen auf der Beteiligungsebene. Kommt es infolge Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft – i.d.R. kraft gesellschaftsvertraglicher Fortsetzungsklauseln – zum Anteilsübergang per Anwachsung auf die verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft (s. § 3 ErbStG Rz. 180), gilt eine eventuelle Wertdifferenz zwischen dem Anteilswert und den Abfindungsansprüchen Dritter als Erwerb von Todes wegen bzw. zu eigenen Abfindungsforderungen als Schenkung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG). In diesen Fällen ist eine Bewertung des – nun nicht mehr existenten – Gesellschaftsanteils des Ausgeschiedenen auf den Zeitpunkt seines Todes bzw. lebzeitigen Ausscheidens erforderlich.
Rz. 44
Die einer Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Erstellung gesonderter Feststellungserklärungen nach §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG entstehenden Aufwendungen sind, da im Erbschaft-/Schenkungsteuerinteresse ihrer Gesellschafter und damit privat veranlasst, keine Betriebsausgaben der Mitunternehmerschaft. Als Entnahmen behandelt, können sie allerdings erbschaftsteuermindernd abgezogen werden. Bei Schenkun...