1. Nacherbschaft
Rz. 14
Problematisiert wird die Zuständigkeit der Erbschaftsteuerfinanzämter in den Fällen des Eintritts der Nacherbschaft. Der Nacherbfall ist allerdings, obwohl zivilrechtlich Vor- und Nacherben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers sind (§ 2100 BGB), ausdrücklich als Erwerb vom Vorerben zu behandeln (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Es liegt ein einheitlicher Erwerb vor, selbst wenn noch Vermögen des Erblassers im Nachlass des Vorerben vorhanden ist. Konsequent muss deshalb grundsätzlich dessen Wohnsitz maßgebend sein, auch wenn pragmatische Überlegungen im Einzelfall für eine Zuständigkeit des den ursprünglichen Erbfall bearbeitenden Finanzamts sprechen mögen.
Rz. 15
Einstweilen frei.
2. Zuständigkeit vor Ausführung der Schenkung
Rz. 16
Weder das bloße Schenkungsversprechen noch ein notarieller Schenkungsvertrag lösen den Schenkungsteueranspruch aus. Ausgeführt i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist die Zuwendung grds. erst mit Eintritt der tatsächlichen Bereicherung des Erwerbers (s. § 7 ErbStG Anm. 11 ff.; § 9 ErbStG Anm. 106 ff.). Da § 35 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bei Schenkungen inländischer Schenker auf deren Wohnsitz/Aufenthalt im Steuerentstehungszeitpunkt abstellt, steht die örtliche Zuständigkeit des Schenkungsteuerfinanzamts umkehrschließend vorher noch nicht endgültig fest. Der Schenker könnte daher durch einen rechtzeitigen Wohnortwechsel gezielt die ihm genehme Finanzbehörde bestimmen.
Rz. 17
Folgen hat diese Feststellung auch für die Anzeigepflichten der Steuerpflichtigen nach § 30 Abs. 1, 2 ErbStG und der Urkundspersonen nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG. Da ausdrücklich das für die Verwaltung zuständige Schenkungsteuerfinanzamt zu informieren ist, besteht die Verpflichtung der Beteiligten zur Anzeige nicht vor Entstehung des Schenkungsteueranspruchs (§ 30 ErbStG Anm. 5). Den Notaren kann die unverzüglich nach Beurkundung vorzunehmende Übersendung der Urkunden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 ErbStDV) mangels eines Adressaten zunächst unmöglich sein. Die Festsetzungsfrist wird jedenfalls durch die Information des unzuständigen Finanzamts nicht beeinflusst (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO; s. § 30 ErbStG Anm. 6). Fallen Versprechen bzw. Beurkundung und Ausführung der Schenkung zeitlich auseinander, sollte daher stets geprüft werden, ob nicht zu früh die falsche Behörde informiert wurde.
Rz. 18
Einstweilen frei.
3. Zuwendungen an, von und zwischen nicht natürlichen Personen
Rz. 19
Dass in- und ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Erwerber und Schenker, d.h. persönlich Steuerpflichtige und damit selbst Steuerschuldner i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sein können, folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. d sowie Nr. 2 ErbStG. Dies bestätigt § 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG jedenfalls ausdrücklich für Schenkungen und belegt mittelbar § 35 Abs. 1 Satz 1 ErbStG (i.V.m. § 20 AO).
Rz. 20
Bei Beteiligung solcher nicht natürlicher Personen
das sind vor allem
- Kapitalgesellschaften,
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit,
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- Kreditanstalten des öffentlichen Rechts,
- Personengesellschaften,
- Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (s. auch § 13 E1 Anm. 138 ff.),
- Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Gemeinschaften,
- politische Parteien (s. auch § 13 ErbStG Anm. 178 ff.) –
an einschlägigen Erwerbsvorgängen ist für Zuständigkeitszwecke zu unterscheiden (K = Körperschaft, P = Personenvereinigung, V = Vermögensmasse):
Bei Schenkungen |
und Erwerb durch |
gelten |
inländ./ausländ. natürl. Personen |
inländ. K, P, V |
§ 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG/§ 20 Abs. 1, 2 AO |
inländ. natürl. Personen |
ausländ. K, P, V |
§ 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG/§ 20 Abs. 3, 4 AO |
ausländ. natürl. Personen |
ausländ. K, P, V |
§ 35 Abs. 4 ErbStG/§ 19 Abs. 2 AO |
inländ./ausländ. K, P, V |
inländ. K, P, V |
§ 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG/§ 20 Abs. 1, 2 AO |
inländ. K, P, V |
in... |