Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 8
Die Vorschrift des § 41 BewG wurde mit dem BewG 1965 in das Gesetz aufgenommen und geht auf die bisherige Regelung über Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gemäß § 40 BewG 1934 zurück. Terminologisch ist die Regelung insoweit § 34 Abs. 2 Nr. 1 BewG angeglichen worden, als auf die Begriffe Nutzung bzw. Nutzungsteil abgestellt wird.
Rz. 9
Die Vorschrift hat in der Folgezeit einige Änderungen erfahren. So wurde Absatz 2a erst durch das Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft eingefügt. Die ursprünglich enthaltene zeitliche Begrenzung der Anwendung ab 1.1.1988 wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 aufgehoben, weil sie durch Zeitablauf ihre Bedeutung verloren hatte. Die DM-Beträge des § 41 BewG gelten gem. § 152 Abs. 2 BewG in der Fassung des Steuer-Euroglättungsgesetzes nach dem 31.12.2001 als Berechnungsgrößen fort.
Rz. 10
Zusätzlich erfolgte mit dem Jahressteuergesetz 2007 eine redaktionelle Änderung in Abs. 1 Nr. 1, mit der die bisherige Angabe "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt wurde.
Rz. 11
§ 41 BewG gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Die Vorschrift ist somit im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.1964, aber auch für nachfolgende Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Bedeutung. Sie hat mangels entsprechender Verweise keine Bedeutung für die Bedarfsbewertung nach §§ 138 ff. BewG und die Grundbesitzbewertung nach §§ 157 ff. BewG. Bei den Ersatzwirtschaftswerten kommt § 41 BewG ebenfalls nicht zur Anwendung.
Rz. 12– 13
Einstweilen frei.