1. Verbot der Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern verschiedener Eigentümer
Rz. 79
Nach § 2 Abs. 2 BewG kommen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören. Eine wirtschaftliche Einheit i.S. des BewG wird grundsätzlich nur von solchen – wirtschaftlich zusammengehörigen – Wirtschaftsgütern gebildet, die demselben Eigentümer gehören. Es kann daher nicht jede wirtschaftliche Einheit, die äußerlich als solche in Erscheinung tritt, als Bewertungseinheit behandelt werden. Es bedarf immer erst noch der Prüfung, ob die mehreren, wirtschaftlich an sich zusammengehörigen Wirtschaftsgüter auch ein und derselben Person gehören.
Trifft das bei einem Wirtschaftsgut nicht zu, handelt es sich also bei dem einen oder anderen Wirtschaftsgut um ein "fremdes" Wirtschaftsgut, so muss es für die Bewertung aus der noch verbleibenden wirtschaftlichen Einheit ausgeschieden und ggf. für sich bewertet werden. Ein Wirtschaftsgut ist in Bezug auf eine bestimmte Person ein "fremdes" Wirtschaftsgut, wenn es einer anderen Person zuzurechnen ist.
Rz. 80
Das Verbot der Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter, die im Eigentum mehrerer Personen stehen, zu einer wirtschaftlichen Einheit, greift nicht ein, wenn die mehreren Wirtschaftsgüter in gemeinschaftlichem Eigentum der mehreren Personen stehen. Bei diesem gemeinschaftlichen Eigentum kann es sich sowohl um Miteigentum (Eigentum mehrerer nach Bruchteilen, vgl. § 1008 BGB) oder um Eigentum zur gesamten Hand (Gesamthandeigentum, wie z.B. bei Erbengemeinschaften, vgl. § 2033 BGB) oder um beides nebeneinander handeln. Voraussetzung für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit ist nur, dass an allen Wirtschaftsgütern dieselben Personen berechtigt sind, wenn auch zu unterschiedlichen Anteilen. So kann aus den Wirtschaftsgütern a bis n eine wirtschaftliche Einheit gebildet werden, wenn alle diese Wirtschaftsgüter im gemeinschaftlichen Eigentum von X, Y und Z stehen. Dabei können diesen Berechtigten die Wirtschaftsgüter a bis c in Erbengemeinschaft gehören und an den Wirtschaftsgütern d bis n kann Bruchteilseigentum aller, aber in unterschiedlicher Höhe bestehen. Notwendig ist nur, dass alle drei Personen an allen Wirtschaftsgütern berechtigt sind. Würde das Wirtschaftsgut n nur dem Z allein gehören oder Y und Z je zur Hälfte, nicht aber auch dem X, so könnte es nicht in diese wirtschaftliche Einheit mit einbezogen werden.
Rz. 81
Ein Anwendungsfall, in dem das Erfordernis des § 2 Abs. 2 BewG trotz gemeinschaftlichen Eigentums gewahrt ist, ist § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG. Danach werden alle Wirtschaftsgüter, die einer OHG, einer KG oder einer ähnlichen Gesellschaft gehören, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, zu einem Gewerbebetrieb zusammengefasst.
Beispiele
A. X und Y sind Miteigentümer der Wirtschaftsgüter a bis h. Das Miteigentum besteht überwiegend je zur Hälfte, an den Wirtschaftsgütern g und h ist jedoch X zu [1]/4 und Y zu [1]/4 beteiligt. Diese Wirtschaftsgüter können zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BewG gegeben sind.
B. X und Y sind je zur Hälfte Miteigentümer eines unbebauten Grundstücks. Y gehört die daran angrenzende Parzelle zu Alleineigentum. Die beiden Grundstücksflächen können nicht zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens zusammengefasst werden.
2. Ausnahmen von dem Verbot der Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern
Rz. 82
Von der Vorschrift, dass nur Wirtschaftsgüter, die demselben Eigentümer oder denselben Eigentümern gemeinschaftlich gehören, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden dürfen, bestehen für das Gebiet der Einheitsbewertung Ausnahmen. Diese gehen dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 BewG vor (§ 17 Abs. 3 BewG). Folgende Ausnahmen bestehen:
Rz. 83
a) Bei der Einheitsbewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, auch dann in den Betrieb einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören; dies gilt entsprechend für Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, aber dem Betrieb dienen (§ 34 Abs. 4 BewG). Im Einzelnen s. die Kommentierung zu § 34 BewG.
Rz. 84
b) Nach § 70 Abs. 2 BewG ist ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z.B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Hiernach ist unter den angeführten Voraussetzungen ein Miteigentumsanteil oder ein sich aus der Beteiligung an einer Gesamthand ergebender Anteil in die wirtschaftliche Einheit des Hauptgrundstücks einzubeziehen. Das gilt selbstverständ...