Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 6
Die Vorschrift des § 55 Abs. 1 bis 8 BewG ist mit dem BewG 1965 in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem im Wesentlichen unverändert in Kraft. Die Vorschrift lehnt sich an die Regelungen in § 45 Abs. 3 BewG 1934 an. Abs. 9 des § 55 BewG wurde durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften rückwirkend zum 1.1.1964 in § 55 BewG aufgenommen.
Rz. 7
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurden leichte Korrekturen am Gesetzestext vorgenommen. Die bisher in § 55 Abs. 4, 5 und 9 BewG verwandte Formulierung "vom Hundert" wurde durch das gebräuchlichere "Prozent" ersetzt. Eine materiell rechtliche Veränderung war damit nicht verbunden.
Rz. 8
Die Vorschrift ist unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.
Rz. 9
§ 55 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG keine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Regelungen zur Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen finden sich hier in § 142 Abs. 2 Nr. 2 BewG. Diese Bestimmung ist jedoch obsolet geworden, da das BVerfG mit Entscheidung vom 23.6.2015 die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer rückwirkend für verfassungswidrig erklärt hat. Dem folgend hat der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vorgeschrieben, dass auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer die Ermittlung des Grundbesitzwertes ab dem 1.1.2009 nach den Vorschriften des sechsten Abschnitts des Bewertungsgesetzes anzuwenden ist. Der ursprünglich nur für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des Bewertungsgesetzes (§§ 157 ff. BewG) enthält in § 163 Abs. 4 BewG detaillierte Bestimmungen zur Ermittlung des Wirtschaftswertes bei der forstwirtschaftlichen Nutzung.
Rz. 10
Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, verliert auch § 55 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2014 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen einer bis zum Jahresende 2019 vorliegenden Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst. Die Regelung zur Bewertung forstwirtschaftlicher Betriebe findet sich jetzt allerdings mit einer anderen Schwerpunktsetzung in § 237 Abs. 3 BewG.
Rz. 11– 12
Einstweilen frei.