Rz. 6
[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 59 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.
Rz. 7
[Autor/Stand] § 59 BewG ist auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer[4] zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG eine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Die Vorschrift ist jedoch inzwischen nur noch für Erwerbsfälle bis zum 31.12.2008 anzuwenden. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG[5], der nach der Entscheidung des BVerfG[6] und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG[7] seit dem 1.1.2009 auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist, ebenfalls enthält in § 174 BewG im Wesentlichen gleichlautende Regelungen für den Zeitpunkt der Ermittlung der Betriebsfläche zwecks Ermittlung des Wirtschaftswertes bei gärtnerischer Nutzung.
Rz. 8
[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat[9], verliert auch § 59 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.[10] Regelungen zum Bewertungsstichtag finden sich jetzt in § 235 BewG. Allerdings handelt es sich dabei um eine sehr allgemein gefasst Vorschrift, die lediglich Sonderregeln für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel enthält.
Rz. 9– 10
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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