Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 10
Mit Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Art 2 des Gesetzes vom 30.11.2019 wurde der bisherige § 25 GrStG um eine Sonderregelung zur Festsetzung eines gesonderten Hebesatzes für baureife Grundstücke aus städtebaulichen Gründen erweitert (Grundsteuer C). Damit wurde diese Vorschrift erstmals seit der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 geändert.
Rz. 11
Mit der Erweiterung des § 25 GrStG um Absatz 5 wird den Kommunen erstmals das Recht eingeräumt, aus städtebaulichen Gründen einen gesonderten Hebesatz für baureife Grundstücke innerhalb der Gemeinde festzusetzen. Da damit das steuerpolitische Ziel verfolgt wird, finanzielle Anreize zur Bebauung von Grundstücken zu schaffen und unbebaute Grundstücke als Spekulationsobjekte unattraktiver zu machen, wurde die Anpassung dieser Vorschrift nicht in das Grundsteuer-Reformgesetz aufgenommen, sondern mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken gesondert umgesetzt.
Rz. 12
Eine Grundsteuer C für unbebaute baureife Grundstücke existierte bereits ab 1961. Diese wurde allerdings nach nur drei Jahren rückwirkend zum 1.1.1963 durch den Gesetzgeber selbst wieder abgeschafft. Anstelle eines gesonderten Hebesatzes als Option für die Gemeinden sah die damalige Grundsteuer C erhöhte Steuermesszahlen für unbebaute baureife Grundstücke vor. Darüber hinaus war in § 12a Abs. 2 GrStG a.F. geregelt, dass sich die Messzahl nach zwei bzw. nach vier Jahren nochmals erhöht.
Rz. 13– 14
Einstweilen frei.
Rz. 15
Die §§ 25 und 26 GrStG fassen die bundesrechtlichen Vorschriften zusammen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes zu beachten sind. In der Gesetzesbegründung wird unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG betont, dass § 25 Abs. 1 GrStG den Gemeinden das Recht einräumt, den Hebesatz der Grundsteuer unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse autonom festzulegen. Allerdings ist die Gemeinde bei der Festlegung des Hebesatzes nicht völlig frei, sondern an die gesetzlichen Regelungen gebunden.
Zu der seit dem 1.1.1974 geltenden Regelung hinsichtlich der zeitlichen Geltungsdauer des Hebesatzes führt die Gesetzesbegründung gegenüber dem zuvor geltenden Recht aus:
„Bisher musste nach § 2 Abs. 1 EinfGRealStG der Hebesatz für jedes Rechnungsjahr neu festgesetzt werden. Demgegenüber sieht § 25 Abs. 2 des Entwurfs vor, dass der Hebesatz auch für mehrere Jahre festgesetzt werden kann. Dies entspricht einer allgemeinen Entwicklung. So haben z.B. die Länder die Möglichkeit, den Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufzustellen (§ 9 des Haushaltsgrundsätzegesetzes von 19.8.1969, BGBl. I S. 1273). Die gleiche Rechtsentwicklung wird auch das Haushaltsrecht der Gemeinden nehmen. Für sie bedeutet es eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung, wenn sie die Grundsteuer für mehrere Jahre im Voraus verlangen können. Vgl. hierzu § 27 des Entwurfs. Dies ist aber nur für solche Kalenderjahre zulässig, für die auch bereits ein Beschluss der Gemeinde über die Höhe des Hebesatzes vorliegt.
Die Wirkung eines Steuermessbescheides endet spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Steuermessbescheid der nächsten Hauptveranlagung wirksam wird. Vgl. hierzu § 16 des Entwurfs. Damit ist auch die zeitliche Wirksamkeit des auf dem Steuermessbescheid aufbauenden Grundsteuerbescheides begrenzt. Er kann in keinem Fall über diesen Zeitpunkt hinaus wirksam bleiben.”