Rz. 6

[Autor/Stand] Mit der Einführung des § 27 GrStG[2] wurden die Steuerfestsetzung für mehrere Jahre sowie die Möglichkeit, die im Vergleich zum Vorjahr unveränderten Grundsteuerfestsetzungen per öffentlicher Bekanntmachung bekannt zu geben, erstmals gesetzlich geregelt. Zuvor waren Vorschriften zu diesen Aspekten lediglich in landesrechtlichen Abgabengesetzen und Verwaltungsanweisungen zu finden. Die vorherige Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GrStG 1951[3] regelte hingegen lediglich, dass die Grundsteuer für das Rechnungsjahr festzusetzen ist. In der Gesetzesbegründung[4] zu § 27 GrStG 1973führte der Gesetzgeber aus:

„Erhebungszeitraum der Grundsteuer ist das Kalenderjahr. Die dafür zu zahlende Steuer bestimmt sich dabei ausschließlich nach den Verhältnissen vom Beginn des Kalenderjahrs. Vgl. § 9 des Entwurfs. Die Jahressteuerschuld ergibt sich durch Anwendung des Hebesatzes auf den Steuermessbetrag oder den Zerlegungsanteil.

Der Grundsteuerbescheid ist schriftlich zu erteilen. Dabei kann die Grundsteuer mit den Benutzungsgebühren in einem Bescheid zusammengefasst werden. Es ist auch zulässig, die Grundsteuer für mehrere Jahre festzulegen. In diesem Fall braucht die Gemeinde, solange sie den Hebesatz nicht ändert, nur dann einen neuen Grundsteuerbescheid zu erteilen, wenn der Steuermessbetrag nach § 17 ff. des Entwurfs neu veranlagt oder aufgehoben wird. Die Grundsteuer kann längstens für die Kalenderjahre festgesetzt werden, für die auch der Hebesatz im Voraus festgelegt wird. Vgl. hierzu die Begründung zu § 25 des Entwurfs.”

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Änderungen dieser Vorschrift erfolgten bis auf redaktionelle Anpassungen[6] bislang nicht. Auch das Grundsteuer-Reformgesetz[7] führte zu keiner Änderung des § 27 GrStG.

 

Rz. 8– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.09.2021
[2] Grundsteuergesetz v. 7.8.1973, BGBl. I 1973, 965.
[3] Grundsteuergesetz in der Fassung v. 10.8.1951, BGBl. I 1951, 519.
[4] BT-Drucks. VI/3418.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.09.2021
[6] Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags v. 25.4.1973, BT-Drucks. 7/485, 8.
[7] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Sklareck, Stand: 01.09.2021

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