Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 5
Grundsteuerwerte werden auf einen bestimmten Stichtag festgestellt und gelten, solange sie nicht fortgeschrieben oder aufgehoben werden, für den gesamten Hauptfeststellungszeitraum. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortschreibung, Nachfeststellung oder Aufhebung der Grundsteuerwertfeststellung vor, darf das Finanzamt die Fortschreibung usw. grundsätzlich nur auf solche Feststellungszeitpunkte durchführen, zu denen die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 181 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 169 Abs. 1 AO).Da die Feststellungsfrist in der Regel vier Jahre beträgt, würde das bedeuten, dass das Finanzamt unter Umständen für lange Zeit einen unzutreffenden Grundsteuerwert der Besteuerung zugrunde legen müsste.
Rz. 6
§ 226 BewG beseitigt diesen unbefriedigenden Rechtszustand und eröffnet neben der Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen. Im Ergebnis macht die Vorschrift auch deutlich, dass die Feststellung von Grundsteuerwerten kein Selbstzweck ist, sondern lediglich als Grundlage für die Steuerfestsetzung dient.
Rz. 7
Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 BewG können Grundsteuerwerte auf einen Stichtag fortgeschrieben werden, zu dem die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist. Allerdings hat die Fortschreibung Wirkung erst von einem Stichtag an, für den die Feststellungsfrist, noch nicht abgelaufen ist.
Rz. 8
Nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann das Finanzamt außerdem den Grundsteuerwert auf einen Stichtag fortschreiben, zu dem zwar die Feststellungsfrist abgelaufen ist, zu dem aber die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer noch nicht abgelaufen ist. Folgesteuer ist die Grundsteuer. Ist diese noch nicht verjährt, kann der Grundsteuerwert auf den Beginn des noch nicht verjährten Besteuerungszeitraums fortgeschrieben werden, auch wenn die Feststellungsfrist für die Grundsteuerwertfeststellung für diesen Stichtag schon abgelaufen ist.
Rz. 9
Zu beachten ist hierbei allerdings, dass der Grundsteuerwertbescheid nur mittelbar als Grundlagenbescheid für die Grundsteuer angesehen werden kann. Tatsächlich ist der Grundsteuermessbescheid der Grundlagenbescheid für die Grundsteuer. Da der Grundsteuerwertbescheid allerdings als Grundlage für den Grundsteuermessbescheid dient, kommt es zu einem zweistufigen Feststellungsverfahren bei dem es für zulässig angesehen wird, wenn auch für die Zulässigkeit der Grundsteuerwertfeststellung auf die Verjährung bei der Grundsteuer abgestellt wird. Im Ergebnis handelt es sich also bis zur Festsetzung der Grundsteuer selbst um ein dreistufiges Verfahren.
Rz. 10
Die Vorschrift des § 226 Abs. 2 BewG erklärt Abs. 1 ausdrücklich auch für anwendbar, wenn ein Grundsteuerwertbescheid nach § 224 BewG aufzuheben ist.
Rz. 11– 14
Einstweilen frei.