Rz. 43

[Autor/Stand] Die negativen Folgen des § 162 Abs. 2 Satz 1 BewG treten nicht ein, wenn der aus der Veräußerung des Betriebes bzw. des Anteils an einem Betrieb der Land- und Fortwirtschaft erzielte Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebes oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwandt wird.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Bei der Reinvestitionsklausel ist der Gesetzgeber vom Surrogationsprinzip ausgegangen. Die Klausel soll die Fälle abdecken, in denen die Struktur des übernommenen Betriebes in einer Weise verändert wird, die ein Fortbestehen des nämlichen Betriebes aufgrund tatsächlicher Hindernisse oder wirtschaftlicher Umstrukturierungen unmöglich macht.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Die Vorschrift stellt nicht auf den Gewinn aus der Veräußerung, sondern auf den erzielten Veräußerungserlös ab. Dieser muss in einen neuen Betrieb oder in einen Anteil an einem Betrieb investiert werden. Allerdings wird auch die Verwendung des Erlöses zur Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten als ausreichend und nicht schädlich angesehen. Dies lässt sich damit begründen, dass Verbindlichkeiten gem. § 158 Abs. 5 BewG zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören und somit die Tilgung im betrieblichen Interesse liegt.[4]

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Grundsätzlich soll der Veräußerungserlös ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebes oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwandt werden. Hier muss jedoch nach allgemeinen Grundsätzen davon ausgegangen werden, dass damit nicht 100 % des Veräußerungserlöses gemeint sind. Vielmehr dürfte es unschädlich sein, wenn geringfügige Teile des Veräußerungserlöses für außerbetriebliche Zwecke eingesetzt werden. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei höchstens 10 % der zur Verfügung stehenden Mittel.[6]

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Keiner Auslegung zugänglich ist die Fristbestimmung in § 162 Abs. 3 Satz 2 BewG. Danach muss die Reinvestition innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten erfolgen. Diese enge Frist dürfte in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bedingen. Es wird nur in Ausnahmefällen möglich sein, diese Frist problemlos einzuhalten. Dennoch gilt hier, dass eine Fristüberschreitung die negativen Folgen des Gesetzes nach sich zieht, da die Vorschrift keine Interpretationsmöglichkeiten zulässt.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Die Frist für die Reinvestition beginnt und endet entsprechend der ertragsteuerlichen Abgrenzung mit dem Übergang von Nutzen und Lasten zwischen den verschiedenen Geschäftspartnern. Der Abschluss des notariellen Vertrages oder die Kaufpreiszahlung ist nicht maßgebend.[9] Zu beachten ist, dass rückwirkende Gestaltungen im Steuerrecht allgemein nicht zulässig sind und somit die Verlegung des Überganges von Nutzen und Lasten auf einen vor der notariellen Beurkundung der Reinvestition liegenden Termin im Regelfall unbeachtlich ist. Die Fristberechnung erfolgt taggenau unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (vgl. §§ 186 ff. BGB).

 

Rz. 49– 51

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[4] Hilfsweise kann hier auch auf die Regelung in § 13a Abs. 6 Sätze 3 und 4 ErbStG verwiesen werden.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[9] So auch Eisele in Rösler/Troll, § 162 BewG Anm. 9.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023

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