Rz. 32

[Autor/Stand] Soll an Sparguthaben oder Wertpapieren der Eltern wirtschaftliches Eigentum der Kinder begründet werden, so erfordert dies neben den übrigen Voraussetzungen der Sachherrschaft, dass diese Guthaben oder Wertpapiere genau bezeichnet werden, z.B. durch Angabe des Sparkontos oder der Wertpapiernummern.[2]

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Ein Siedler wird grundsätzlich nicht vor Abschluss des Träger-Siedlungsvertrags wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks.[4]

Der Umstand, dass Teile eines Gebäudes von einer anderen Person als dem rechtlichen Eigentümer in Besitz und Verwaltung genommen worden sind und die spätere Bildung von Wohnungseigentum an diesen Gebäudeteilen in einem formlosen Vertrag vorgesehen ist, macht den Besitzer noch nicht zum wirtschaftlichen Eigentümer. Diese Folge kann vielmehr erst mit Abschluss eines formwirksamen Kaufvertrages (§ 311b BGB) eintreten.[5]

Beim Dauerwohnrecht handelt es sich i.d.R. nur um ein Nutzungs- und Benutzungsrecht. Darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Dauerwohnrecht wirtschaftlich einem Wohnungseigentum gleichsteht und dann wie das Wohnungseigentum als selbständiges Grundstück des Berechtigten behandelt werden kann, vgl. die Kommentierung zu § 68 BewG.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[5] FG Nürnberg v. 27.2.1964 – IV 6-10/61, EFG 1964, 471.

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