Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 42
Unter Teichwirtschaft versteht man die planmäßige Erzeugung von Speisefischen in Teichen. Auch die Erzeugung von Fischen als Futtermittel für die in Teichen gezüchteten Fische gehört zur Landwirtschaft, ebenso wie die Aufzucht von Setzlingen zur Erzeugung von Speisefischen.
Rz. 43
Die Aufzucht von Köderfischen gehört ebenfalls zur Landwirtschaft, es sei denn, die Köder dienen der Sportfischerei. Die Erzeugung von Testfischen gehört dagegen nicht zur Landwirtschaft, wenn die Fische der Trinkwassergewinnung dienen. Bei der Teichwirtschaft und der Fischzucht kommen die verschiedensten Formen und Kombinationen beider Nutzungsarten vor. Aus diesem Grunde enthalten die Richtlinien in den Abschn. 7.10 bis 7.14 BewRL Anweisungen für die Bewertung der Karpfenteichwirtschaft und Karpfenzucht und in den Abschn. 7.15 bis 7.18 BewRL Anweisungen für die Bewertung der Forellenteichwirtschaft und der Forellenzucht.
Rz. 44
Bei der Karpfenteichwirtschaft und Karpfenzucht kommen verschiedene Betriebsformen vor. Dabei kann es sich um einen Satzfischzuchtbetrieb, einen Fischzuchtbetrieb oder einen Fischabwachsbetrieb handeln.
Rz. 45
Der Satzfischzuchtbetrieb befasst sich überwiegend mit der Erzeugung und dem Verkauf von eben geschlüpfter Brut und vorgestreckter Brut sowie Setzlingen und Satzfischen. Der Verkauf von Speisekarpfen liegt bei dieser Betriebsform unter 50 % des Jahresumsatzes. Demgegenüber hat der Fischzuchtbetrieb eigene Laichkarpfen und erzeugt neben Brut, Setzlingen und Satzfischen auch drei- und viersömmerige Speisekarpfen. Deren Anteil am Gesamtumsatz beträgt dabei mehr als 50 %. Der Fischabwachsbetrieb schließlich erzeugt fast ausschließlich Speisekarpfen und kauft zu deren Erzeugung ständig Setzlinge und Satzfische zu.
Rz. 46
Zur Ermittlung des Vergleichswerts ist von der produktiven Wasserfläche auszugehen. Dabei handelt es sich um alle Wasserflächen, auf denen ein Fischbesatz möglich ist. Die Bewertung der unproduktiven Wasserflächen, der Dämme, Uferstreifen, Hof- und Gebäudeflächen, Wege und dergleichen ist mit der Bewertung der produktiven Wasserfläche abgegolten.
Rz. 47
Für die produktiven Wasserflächen werden Ausgangswerte in DM je Hektar festgesetzt, die nach der Betriebsform und der durchschnittlichen Lufttemperatur in den Monaten Mai bis September gestaffelt sind. Die entsprechenden Werte ergeben sich aus der Tabelle S 6 zu Abschn. 7.12 BewRL. Der Ausgangswert der Karpfenteichwirtschaft und Karpfenzucht ergibt sich dann durch Multiplikation des nach der Tabelle maßgebenden Ausgangswerts je Hektar mit der produktiven Wasserfläche.
Rz. 48
Von dem so ermittelten Ausgangswert können unter Umständen Abrechnungen für die Boden- und Wassergüte vorgenommen werden. Da die Ausgangswerte für Lehmböden gelten, können für leichte Böden und für schwere Böden Abrechnungen i.H.v. 10 % auf den Ausgangswert vorgenommen werden. Bei Moorböden sind zwischen 10 und 30 % Abschlag möglich. Abschläge sind auch für ungünstige Wasserverhältnisse zulässig. Hierfür können nach Abschn. 7.13 Abs. 2 BewG bis zu 10 % vom Ausgangswert abgezogen werden.
Rz. 49
Ebenfalls zu Abschlägen berechtigen Probleme mit der Wasserhaltung, der Regulierbarkeit und unübliche Teichtiefen unter 60 cm oder über 200 cm. Das gilt auch für Gewässer, die einem starken Waldschatten ausgesetzt sind.
Rz. 50
Nach Berücksichtigung der vorstehenden Abschläge vom Ausgangswert ergibt sich der bereinigte Ausgangswert. Dieser kann nochmals über Zu- und Abrechnungen für wirtschaftliche Ertragsbedingungen korrigiert werden. Hierzu gehören die innere und äußere Verkehrslage, erschwerte Betriebsbedingungen und abweichende Preisverhältnissen. Schließlich sind ggf. noch Abrechnungen oder Zurechnungen für Grundsteuerbelastung nach der in Abschn. 7.02 BewRL abgedruckten Tabelle zu machen, wenn der Hebesatz den Rahmen von 156 bis 244 % des Steuermessbetrags über- oder unterschreitet. Das Ergebnis ist der Vergleichswert.
Rz. 51– 53
Einstweilen frei.