Rz. 61
Dient ein Steuergegenstand sowohl steuerbegünstigten Zwecken als auch anderen Zwecken, ohne dass eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand gem. § 8 Abs. 2 GrStG nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen. Ein Überwiegen i.S.d. § 8 Abs. 2 GrStG bedeutet einen Anteil von größer als 50 %. Ob die Benutzung für steuerbegünstigte oder nichtsteuerbegünstigte Zwecke gleichzeitig nebeneinander oder zeitlich hintereinander erfolgt, ist insoweit ohne Bedeutung.
Rz. 62
Das Grundsteuergesetz gibt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Überwiegens keinen konkreten Maßstab für die Gesetzesanwendung vor. In der steuerlichen Praxis werden als adäquat ein zeitlicher bzw. ein räumlicher Maßstab angesehen. Maßstäbe mit einer Orientierung an wirtschaftlichen Erfolgsgrößen, z.B. Gewinn, Umsatz, Einnahmen erscheinen im Hinblick auf ihre im allgemeinen fehlende Konstanz und den damit möglichen häufigen Änderungen des Verhältnisses von steuerbefreiten und steuerpflichtigem Anteil nicht praktikabel.
Rz. 63
Sofern die verschiedenen Nutzungen des Grundbesitzes zeitlich hintereinanderliegen, kommt es in erster Linie darauf an, welche Nutzung innerhalb eines Kalenderjahres einen längeren Zeitraum bestanden hat (zeitanteiliger Maßstab).
Beispiel: 4
Eine Stadthalle wird sowohl für öffentliche Veranstaltungen, z.B. Bürgerversammlungen, als auch private Veranstaltungen, z.B. Konzerte, benutzt.
Zeiten der Nichtbenutzung (des Leerstehens) des Grundstücks (Gebäudes) scheiden dabei für den zeitanteiligen Maßstab aus und sind insoweit nicht zu verwenden.
Rz. 64
Handelt es sich jedoch um unterschiedliche Gebäudeteile, die jeweils teils zu begünstigten, teils zu nicht begünstigten Zwecken genutzt werden, ist bei der Gewichtung, ob die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen, neben der zeitlichen Abgrenzung auch der räumliche Umfang der unterschiedlichen Nutzung nach Maßgabe des Flächenanteils zu berücksichtigen.
Rz. 65
Falls eine räumliche Abgrenzung der den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Grundstücksteile von den sonstigen Grundstücksteilen nicht möglich ist, kann zusätzlich auch eine Entscheidung danach zu treffen sein, ob Verwaltungsräume überwiegend dem steuerbegünstigten Bereich oder nichtbegünstigten sonstigen Bereichen dienen. Z.B. liegt bei einem steuerbegünstigten Akademiebetrieb von erheblichem Umfang die Annahme nahe, dass für die Leitung und Durchführung des Akademiebetriebes ein gesondertes, ggf. auch mehrere gesonderte Verwaltungszimmer (Direktorat, Sekretariat) benötigt werden und zur Verfügung stehen. Eine derartige Feststellung ist erforderlich, da Verwaltungsräume einer gemeinnützigen Körperschaft, die zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke unentbehrlich sind, als für die steuerbegünstigten Zwecke benutzt gelten.
Rz. 66– 80
Einstweilen frei.