Rz. 6
[Autor/Stand] § 6 GrStG wurde durch Artikel 1 des Grundsteuerreformgesetzes v. 7.8.1973[2] in das wegen der damals aktuellen Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1964 neue Grundsteuerrecht aufgenommen und besteht seitdem ohne Änderungen fort. Ergänzende Ausführungen finden sich in Abschnitt 30 der GrStR 1978.
Rz. 7
[Autor/Stand] Durch das Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[4], mit dem die Rechtsprechung des BVerfG[5] zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung umgesetzt wurde, ergaben sich keine Änderungen.
Rz. 8
[Autor/Stand] Die Vorschrift war nach § 38 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 1974 anzuwenden und gilt auch für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025. Für die Hauptveranlagung 1974 gab es parallel dazu noch einige Sondervorschriften, die im § 37 GrStG im Einzelnen niedergelegt sind, inzwischen jedoch durch Zeitablauf ihre Bedeutung verloren haben.
Rz. 9– 10
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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