1. Sonderregelung für Milchviehhaltung, Rindermast, Schweinemast und Legehennenhaltung (Abs. 2 a.F.)
Rz. 11
Nach § 122 Abs. 2 BewG i.d.F. vom 10.12.1965 waren nur Abmelkställe in Berlin (West) ohne Rücksicht auf den Umfang des Tierbestandes zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu rechnen.
Rz. 12
Durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 wurde durch Neufassung des Absatzes 2 im Rahmen einer Ermächtigung an den Senat von Berlin die Vergünstigung auf die gesamte Milchviehhaltung und weitere Arten der Tierhaltung (Rindermast, Schweinemast und Legehennenhaltung) ausgedehnt. Der Senat hat von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und unter dem Datum vom 18.3.1977 die folgende Rechtsverordnung erlassen:
„Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
Vom 18. März 1977
Auf Grund des § 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 26. September 1974 (BGBl. I S. 2369/GVBl. S. 2634), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341/GVBl. S. 2836), wird verordnet:
§ 1
(1) Milchviehhaltung, Rindermast, Schweinemast und Legehennenhaltung, die im Land Berlin betrieben werden und der Versorgung der Bevölkerung im Land Berlin dienen, gehören auch bei Überschreitung der im § 51 Abs. 1 des Gesetzes festgelegten Grenzen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die Stallplatzkapazitäten
1. |
bei Milchviehhaltung und/oder bei Rindermast |
höchstens |
150 Stallplätze, |
2. |
bei Schweinemast |
höchstens |
1 250 Stallplätze, |
3. |
bei Legehennenhaltung |
höchstens |
20 000 Stallplätze |
betragen.
(2) Bei gleichzeitiger Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren mehrerer der unter Abs. 1 genannten Nutztierzweige dürfen insgesamt nicht mehr als 500 Vieheinheiten je Jahr und Betrieb erreicht werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.”
Rz. 13
Zur Umrechnung der Nutztiere in Vieheinheiten (vgl. § 1 Abs. 2 der VO) dürfte wohl die Vorschrift des § 51 BewG i.V.m. den Anlagen 1 und 2 BewG 1965 anzuwenden sein.
2. Sondervorschriften für das Grundvermögen und die Betriebsgrundstücke (Abs. 3 a.F.)
Rz. 14
§ 122 Abs. 3 i.V.m. § 123 Abs. 1 BewG ermächtigte die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt in Berlin (West) bestimmte, von dem im Übrigen Bundesgebiet geltenden Bewertungsrecht abweichende Bewertungsvorschriften für das Grundvermögen und die Betriebsgrundstücke zu erlassen. Bei den Probebewertungen hatte sich ergeben, dass in Berlin (West) die nach den Vorschriften des BewG 1965 ermittelten Werte im Vergleich zu den dortigen Verkehrswerten höher lagen als im Übrigen Bundesgebiet. Deshalb musste ein Ausgleich durch Ermäßigung des ermittelten Werts erfolgen. Dieser Ausgleich ist auf Grund der Vorschrift des § 122 Abs. 3 i.V.m. § 123 Abs. 1 BewG durch die Verordnung vom 2.9.1966, angeordnet worden. Die Verordnung lautete:
„§ 1
„Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 sind die bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte um 20 vom Hundert zu ermäßigen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 851) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.”
Rz. 15
Die Verordnung vom 2.9.1966 zur Durchführung des § 122 Abs. 3 BewG ist durch Art. 15 StMBG mit Wirkung zum 30.12.1993 geändert worden. § 2 der VO wurde aufgehoben und § 1 der VO wie folgt gefasst:
„§ 1
Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen.”
3. Ermäßigung des Wirtschaftswerts (Abs. 4 a.F.)
Rz. 16
Absatz 4 ist durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22.7.1970 dem § 122 mit Rückwirkung zum 1.1.1964 angefügt worden.
4. Nichtanwendung des § 27 BewG (Abs. 5 a.F.)
Rz. 17
Zu Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1993 s. Anm. 3.