Rz. 143
Gehören zum Betriebsvermögen der Betriebe oder Gesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften, so sind diese natürlich immer begünstigt. Auf eine Mindestbeteiligung kommt es dabei nicht an. Allerdings werden diese Anteile dann dem schädlichen Verwaltungsvermögen zugerechnet, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Kapitalgesellschaft 25 % oder weniger beträgt, § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ErbStG.
Rz. 144
Ob diese Grenze unterschritten wird, ist nach der Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter unwiderruflich untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich auszuüben, § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG.
Rz. 145
Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger gehören nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes i.S.d. § 1 Abs. 1 und 1a des KWG oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des VAG zuzurechnen sind, § 13b Abs. 4 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 ErbStG.
Rz. 146
Bei mehrstufigen Beteiligungen ist die Mindestbeteiligungsquote nach § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ErbStG von mehr als 25 % auf jeder Beteiligungsebene zu prüfen.
Rz. 147
Gehören zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft und beträgt die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft 25 % oder weniger, ist der Anteil auch dann dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen, wenn die Summe aller zum Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer gehörenden Anteile über 25 % liegt.
Rz. 148
Gehören Anteile teilweise zum Gesamthandsvermögen und teilweise zum Sonderbetriebsvermögen, sind die Beteiligungsgrenzen sowohl für das Gesamthandsvermögen als auch für jedes Sonderbetriebsvermögen getrennt zu prüfen.
Rz. 149– 158
Einstweilen frei.