Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 6
§ 33 GrStG enthält in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung sowohl Erlassregelungen bei wesentlicher Ertragsminderung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als auch für bebaute Grundstücke. Zur Rechtsentwicklung vgl. Rz. 14 ff.
Rz. 7
Die Neufassung des Grundsteuergesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). § 33 ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG) auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beschränkt worden. Der Erlasstatbestand für bebaute Grundstücke wurde in § 34 GrStG aufgenommen.
Die späteren Änderungsgesetze haben dieses Regelungsgefüge nicht betroffen.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 8
Während die Finanzbehörden der Länder für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig sind, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer den hebeberechtigten Gemeinden. Sie sind auch zuständig für die Prüfung und Gewährung des Grundsteuererlasses. Der Erlass wird nur auf Antrag des Steuerschuldners bei der zuständigen Gemeinde gewährt. Die Antragstellung ist möglich bis zum 31.3. des Folgejahres (§ 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG; § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG n.F.) Die hebeberechtigte Gemeinde entscheidet über den Erlassantrag in eigener Zuständigkeit. Die Steuererlasskompetenz folgt kraft Natur der Sache generell der Steuerertragskompetenz, da der Steuererlass unmittelbar die Schmälerung des Steueraufkommens bewirkt.
3. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 9
Der Erlass betrifft bestimmten inländischen Grundbesitz bei erheblicher Ertragsminderung. § 33 GrStG bezieht sich auf den Steuergegenstand des Grundbesitzes in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§§ 233, 240 BewG). § 33 GrStG gilt für inländischen Grundbesitz i.S.d. Bewertungsgesetzes. Die Vorschrift beschränkt sich auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach §§ 232 ff. BewG. Sie ist bei jedem einzelnen Betrieb selbständig zu prüfen. Besonderheiten bei reinen forstwirtschaftlichen Betrieben sieht § 33 GrStG nicht vor.
Rz. 10
Die Regelung bewirkt einen Teilerlass, der ein Viertel oder die Hälfte der Grundsteuer betragen kann. Voraussetzungen sind einerseits die Minderung des Reinertrags, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat und andererseits, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.
Gegenüber anderen Begünstigungstatbeständen ist abzugrenzen. So ist § 33 GrStG ohne Bedeutung, soweit der Steuergegenstand nach §§ 3 ff. GrStG steuerbefreit ist. § 34 GrStG betrifft demgegenüber den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei bebauten Grundstücken.
Rz. 11
Abb. 1: Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG
Quelle: Eigene Darstellung
Rz. 12
Die Regelung gilt grds. auch in den Ländern, die von der Länderöffnungsklausel des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht und eigene landesrechtliche Regelungen zur Grundsteuer geschaffen haben. § 33 GrStG findet auch für in Niedersachsen belegenen Grundbesitz Anwendung, da das NGrStG keine vom Bundesrecht abweichende Regelung getroffen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 NGrStG). Das gilt ebenso für das Hamburgische Grundsteuergesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG) und für das Hessische Grundsteuergesetz (§ 2 HGrStG im Umkehrschluss). Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG bleiben die §§ 32–34 GrStG unberührt. Über diese Erlassregelungen hinaus findet sich in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG eine erweiterte Erlassregelung, wenn durch den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. § 57 LGrStG BW bildet eine eigenständige, inhaltlich vollständig dem Bundesrecht entsprechende Regelung zum Grundsteuererlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft.
Rz. 13
Das Land Baden-Württemberg hat demgegenüber mit § 57 LGrStG eine eigene Regelung geschaffen, nach der die Grundsteuer bei wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden kann. Die Länder Saarland und Sachsen weichen mit ihren Grundsteuergesetzen ebenfalls vom Bundesrecht ab. Dies betrifft allerdings lediglich eine abweichende Normierung der Steuermesszahlen.