Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 7
§ 33 GrStG enthält in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung sowohl Erlassregelungen bei wesentlicher Ertragsminderung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als auch für bebaute Grundstücke. Zur Rechtsentwicklung vgl. Rz. 15 ff.
Rz. 8
Die Neufassung des GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). § 34 GrStG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG) auf bebaute Grundstücke beschränkt worden. Der Erlasstatbestand für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft findet sich in § 33 GrStG.
Die späteren Änderungsgesetze haben dieses Regelungsgefüge nicht betroffen.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 9
Während die Finanzbehörden der Länder für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig sind, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer den hebeberechtigten Gemeinden. Sie sind auch zuständig für die Prüfung und Gewährung des Grundsteuererlasses. Der Erlass wird nur auf Antrag des Steuerschuldners bei der zuständigen Gemeinde gewährt. Die Antragstellung ist möglich bis zum 31.3. des Folgejahres (bisher § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG; § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG n.F.) Die hebeberechtigte Gemeinde entscheidet über den Erlassantrag in eigener Zuständigkeit. Die Steuererlasskompetenz folgt kraft Natur der Sache generell der Steuerertragskompetenz, da der Steuererlass unmittelbar die Schmälerung des Steueraufkommens bewirkt.
3. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 10
Der Erlass betrifft bestimmten inländischen Grundbesitz bei erheblicher Ertragsminderung. § 34 GrStG bezieht sich auf den Steuergegenstand des Grundbesitzes in Form bebauter Grundstücke. Das sind nach § 248 Satz 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Es wird differenziert zwischen bebauten Grundstücken, die gegen Entgelt überlassen werden (Abs. 1) und eigengewerblich genutzten Grundstücken (Abs. 2). Zudem werden nur teilweise eigengewerblich genutzte Grundstücke in Absatz 3 berücksichtigt.
Rz. 11
Die Regelung bewirkt einen Teilerlass, der ein Viertel oder die Hälfte der Grundsteuer betragen kann. Voraussetzungen sind bei gegen Entgelt überlassenen Grundstücken die Minderung des normalen Rohertrags, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. Bei eigengewerblich genutzten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. Auch hier ist darauf abzustellen, dass der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat. Hinzu kommt das Erfordernis, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Diese zusätzliche Anforderung bei eigengewerblich genutzten Grundstücken soll verhindern, dass der Erlass gewährt wird, wenn die Ertragsminderung auf das gesamte Betriebsergebnis keine oder eine nur geringfügige Auswirkung hat.
Rz. 12
Gegenüber anderen Begünstigungstatbeständen ist abzugrenzen. So ist § 34 GrStG ohne Bedeutung, soweit der Steuergegenstand nach §§ 3 ff. GrStG steuerbefreit ist. Während § 32 GrStG den Erlass für Kulturgut und Grünanlagen regelt, betrifft § 33 GrStG den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft.
Abb. 1: Teilerlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG
Quelle: Eigene Darstellung
Rz. 13
Die Regelung gilt grds. auch in den Ländern, die von der Länderöffnungsklausel des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht und eigene landesrechtliche Regelungen zur Grundsteuer geschaffen haben. § 34 Abs. 1 bis 3 GrStG findet auch für in Niedersachsen belegenen Grundbesitz Anwendung, wobei an die Stelle des Grundsteuerwerts der Grundsteuermessbetrag tritt. Das Hamburgische Grundsteuergesetz hat keine vom Bundesrecht abweichende Regelung getroffen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG). Das Hessische Grundsteuergesetz hat eine Modifikation in § 14 HGrStG implementiert. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG bleiben die §§ 32-34 GrStG unberührt. Über diese Erlassregelungen hinaus findet sich in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG eine erweiterte Erlassregelung, wenn durch den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. Das LGrStG BW weist aufgrund des Bodenwertmodells keine dem § 34...