Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 3
Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des GrStG v. 7.8.1973 mit den späteren Änderungen, die sich aus dem Einigungsvertrag und dem Eisenbahnneuordnungsgesetz ergeben haben.
Die Neufassung des GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). § 32 hat durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) keine Änderung erfahren. Das gilt auch für die späteren Änderungsgesetze.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 4
Während die Finanzbehörden der Länder für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig sind, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer grds. den hebeberechtigten Gemeinden (zu Ausnahmen vgl. Rz. 47). Sie sind auch zuständig für die Prüfung und Gewährung des Grundsteuererlasses. Der Erlass wird nur auf Antrag des Steuerschuldners bei der zuständigen Gemeinde gewährt. Die Antragstellung ist möglich bis zum 31.3. des Folgejahres (§ 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG; § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG n.F.) Die hebeberechtigte Gemeinde entscheidet über den Erlassantrag in eigener Zuständigkeit. Die Steuererlasskompetenz folgt kraft Natur der Sache generell der Steuerertragskompetenz, da der Steuererlass unmittelbar die Schmälerung des Steueraufkommens bewirkt. Bestätigungen der Landesbehörden über die Denkmaleigenschaft sind nicht bindend.
Rz. 5
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG gilt für Grundbesitz aller Eigentümer. Jedoch hat die Vorschrift in Abgrenzung zu § 3 Abs. 1 GrStG vor allem Bedeutung für Grundbesitz im Privateigentum. Gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung des Erlassantrages steht dem Steuerschuldner in den Flächenländern der Verwaltungsrechtsweg, in Berlin und Hamburg und der Stadtgemeinde Bremen der Finanzrechtsweg offen.
3. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 6
Der Erlass betrifft bestimmten inländischen Grundbesitz aus übergeordnetem öffentlichen Interesse. § 32 GrStG bezieht sich auf den Steuergegenstand des Grundbesitzes, der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 233, 240 BewG), Grundstücke (§ 243 BewG) und Betriebsgrundstücke (§ 218 Satz 2 u. 3 BewG) umfasst. Die Regelung bewirkt grds. einen Vollerlass, der wie eine Steuerbefreiung wirkt. Gegenüber anderen Begünstigungstatbeständen ist abzugrenzen. So ist § 32 GrStG ohne Bedeutung, soweit der Steuergegenstand nach §§ 3 ff. GrStG steuerbefreit ist. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind bei wesentlicher Reinertragsminderung durch den Erlass nach § 33 GrStG begünstigt. § 34 GrStG betrifft demgegenüber den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei bebauten Grundstücken.
Abb. 1: Erlass der Grundsteuer nach § 32 GrStG
Quelle: Eigene Darstellung
Rz. 7
Die Regelung gilt grds. auch in den Ländern, die von der Länderöffnungsklausel des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht und eigene landesrechtliche Regelungen zur Grundsteuer geschaffen haben. § 32 GrStG findet auch für in Niedersachsen belegenen Grundbesitz Anwendung, da das NGrStG keine vom Bundesrecht abweichende Regelung getroffen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 NGrStG). Das gilt ebenso für das Hamburgische Grundsteuergesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG) und für das Hessische Grundsteuergesetz (§ 2 HGrStG im Umkehrschluss). Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG bleiben die §§ 32-34 GrStG unberührt. Über diese Erlassregelungen hinaus findet sich in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG eine erweiterte Erlassregelung, wenn durch den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt.
Rz. 8
Das Land Baden-Württemberg hat demgegenüber mit § 56 LGrStG eine eigene Regelung für Kulturgut und Grünanlagen geschaffen, nach der die Grundsteuer im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung erlassen werden kann. Die Länder Saarland und Sachsen weichen mit ihren Grundsteuergesetzen ebenfalls vom Bundesrecht ab. Dies betrifft allerdings lediglich eine abweichende Normierung der Steuermesszahlen.
Rz. 9– 10
Einstweilen frei.