Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 80
Jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert muss auch eine Feststellung über die Art der bewerteten wirtschaftlichen Einheit enthalten (vgl. § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Die Artfortschreibung dient dazu, Änderungen in der Art der wirtschaftlichen Einheit während eines Hauptfeststellungszeitraumes zu berücksichtigen.
Rz. 81
Die sachlichen Voraussetzungen für eine Artfortschreibung sind in § 222 Abs. 2 BewG enthalten. Danach ist eine Artfortschreibung vorzunehmen, wenn die Art des Gegenstands im Fortschreibungszeitpunkt von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Die Art eines Grundstücks ändert sich z.B., wenn innerhalb des Grundvermögens ein Einfamilienhaus zu einem Zweifamilienhaus bzw. Mietwohngrundstück oder ein Mietwohngrundstück zu einem Geschäftsgrundstück wird.
Rz. 82
Die Umwandlung eines bisher als Grundvermögen bewerteten Grundstückes in land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist ebenso wie im umgekehrten Fall nicht über eine Artfortschreibung möglich. In diesen Fällen ist für die neu entstandene wirtschaftliche Einheit eine Nachfeststellung durchzuführen. Der hier am häufigsten vorkommende Fall dürfte die Umwidmung einer ehemals einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnende Fläche zum Grundvermögen zählen. Dieser Sachverhalt ist z.B. gegeben, wenn landwirtschaftliche Flächen zu Bauland oder Bauerwartungsland werden oder aufgrund der besonderen Umstände anzunehmen ist, dass die Flächen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen sollen. Siehe dazu die Erläuterungen zu § 233 BewG.
Rz. 83
Bei der Artfortschreibung gibt es keine Wertgrenzen. Wird nur eine Artfortschreibung vorgenommen, so ist der bisherige Grundsteuerwert zu übernehmen. Eine Artfortschreibung ist auch zulässig, wenn zwar tatsächlich keine Änderung in der Art des Gegenstands eingetreten war. Die Artfortschreibung kann auch zur Beseitigung von unrichtigen Feststellungen über die Art des Gegenstands dienen (vgl. § 222 Abs. 3 Satz 1 BewG).
Rz. 84
Tatsächliche Änderungen, die zu einer Wertfortschreibung führen, rechtfertigen für sich allein keine Artfortschreibung. Der Umbau eines gemischtgenutzten Grundstücks kann danach zwar zu einer Wertfortschreibung führen, muss aber nicht auch gleichzeitig eine Artfortschreibung rechtfertigen. Stichtag für eine Artfortschreibung bei Änderung des tatsächlichen Verhältnisses ist der Beginn des auf die Änderung folgenden Kalenderjahrs (§ 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG).
Rz. 85
Wird ein Gebäude oder ein Umbau in Bauabschnitten errichtet und folgen die Bauabschnitte zeitlich nicht zügig nacheinander, so ist die Art des Gebäudes nach dem jeweils fertig gestellten Abschnitt zu bestimmen und als Artfortschreibungszeitpunkt der erste Stichtag nach Fertigstellung dieses selbständigen Teils des Gebäudes zu wählen.
Rz. 86– 89
Einstweilen frei.