Rz. 212
Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), und junge Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG sind kein unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG).
Rz. 213
Die Zweijahresfrist gilt nicht nur bei der Einlage von Verwaltungsvermögen, sondern auch bei der Umschichtung von unternehmerischem Vermögen in Verwaltungsvermögen. Die Anschaffung oder Herstellung von Verwaltungsvermögen aus betrieblichen Mitteln begründet für die Dauer von zwei Jahren junges Verwaltungsvermögen. Die Finanzverwaltung erkennt jedoch an, dass diese Regelung zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Daher beschränkt sie diese Auslegung dahingehend, dass Vermögensgegenstände, die seit zwei Jahren und mehr zum Betriebsvermögen gehörten, auch dann kein junges Verwaltungsvermögen sind, wenn die in § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG genannten Kriterien erst innerhalb der letzten beiden Jahre eingetreten sind.
Beispiel:
Bei einem bisher betrieblich genutzten Grundstück wird dessen betriebliche Nutzung innerhalb der letzten zehn Monate vor dem Todesfall eingestellt, und es erfolgt eine Nutzungsüberlassung an Dritte. Nach den genannten Kriterien liegt kein junges Betriebsvermögen vor.
Rz. 214
Nicht geholfen ist allerdings auch bei dieser Auslegung in den Fällen bloßen Aktivtauschs. Denn betroffen sind nicht nur Fälle der zeitnahen Einlage, sondern auch Fälle des zeitnahen Erwerbs. Da Gewinne typischerweise kontinuierlich als Liquiditätsreserve entsprechend angelegt werden, unterliegt regelmäßig ein Teil der Kapitalanlagen wegen der Zweijahresregelung nicht der Verschonungsregelung. Wenn der Gesetzgeber mit der Regelung zum jungen Verwaltungsvermögen Missbrauch verhindern wollte, dann hätte es genügt, wenn er hierunter durch Einlage eingebrachte Wirtschaftsgüter verstanden hätte. Jede Anschaffung von Verwaltungsvermögen aus betrieblichen Mitteln innerhalb der Frist von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag führt so in das junge Verwaltungsvermögen, obschon lediglich ein schlichter Aktivtausch vorliegt.
Rz. 215
Die in der Literatur vertretene teleologische Restriktion dahingehend, dass zumindest die Veräußerung von Verwaltungsvermögen mit nachfolgender Anschaffung von anderen oder vergleichbarem, jedenfalls aber Verwaltungsvermögen junges Verwaltungsvermögen begründen soll, hat die Finanzverwaltung im aktuellen AEErbSt 2017 nicht aufgegriffen. Der Gesetzgeber selbst hätte wiederholt Gelegenheit gehabt, insoweit explizite Regelungen vorzusehen, hat dies jedoch nicht getan. Für die Steuergestaltung ist daher von der "harten" Linie auszugehen, auch wenn sie im Ergebnis zweifelhaft ist.
Rz. 216
Die zum jungen Verwaltungsvermögen im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter sind nach dem Wert des Anteils des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG) dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen; hinzu kommen die im übertragenen Sonderbetriebsvermögen enthaltenen Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens.
Rz. 217
Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ist das junge Verwaltungsvermögen der Gesellschaft nach dem Verhältnis aufzuteilen, das bei der Aufteilung des gemeinen Werts der Gesellschaft nach § 97 Abs. 1b BewG angewendet wurde.
Rz. 218
Junges Verwaltungsvermögen ist nicht in die Schuldenverrechnung mit dem Verwaltungsvermögen einzubeziehen (§ 13b Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 ErbStG) und stellt kein unschädliches Verwaltungsvermögen dar (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG).
Rz. 219
Für junge Finanzmittel i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG gelten dieselben Regeln wie für junges Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG).