Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 481
Offene Immobilienfonds stellen sog. Sondervermögen dar. Die Kapitalanlagegesellschaft bündelt die Gelder einer nicht begrenzten Anzahl von Anlegern. Fordert ein Anleger seine Einlage zurück, zahlt die Kapitalanlagegesellschaft den Rücknahmepreis aus.
Rz. 482
Jeder Anleger kann von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird. Allerdings regelt § 98 KAGB für Immobilienfonds unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung der Rücknahme. So kann beispielsweise im Rahmen der Finanzkrise bei einer Flut von Rückgabeanfragen und der Gefahr, dass die Liquidität der Gesellschaft gefährdet wird, eine Rücknahme ausgesetzt werden. Denn es wäre wirtschaftlich wenig sinnvoll, wenn die Gesellschaft aufgrund von Rückgabeanfragen trotz niedriger Immobilienpreise kurzfristig Immobilien veräußern müsste, nur um die nötige Liquidität sicherzustellen, weil im Ergebnis die Anlageinteressen der verbleibenden Anleger beeinträchtigt würden. Die Rückgabe kann für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Anschließend sind eine erneute Aussetzung sowie die Kündigung des Fonds und seine anschließende Auflösung möglich.
Rz. 483
Anteile an Investmentfonds werden auch am Börsenzweitmarkt gehandelt. Dabei richten sich die Zweitmarktkurse nicht nur nach den von den Fondsgesellschaften täglich veröffentlichten Rücknahmepreisen, sondern auch nach dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage. Unter dem Zweitmarkt ist ein Markt zu verstehen, in dem Gesellschaftsanteile an geschlossenen Fonds während der Laufzeit gehandelt werden. Der Bedarf für den Zweitmarkt hat sich gebildet, weil bei Anteilen an geschlossenen Fonds aufgrund der regelmäßig längeren Laufzeiten ein Ausscheiden aus dem Fonds grundsätzlich nur möglich war, wenn ein Käufer für den Anteil gefunden werden konnte. Mit der Konzeption eines Zweitmarktes, den eine hinreichend große Zahl von möglichen Käufern beobachtet, wird das Ausscheiden aus einem geschlossenen Fonds wesentlich erleichtert. Die Plattformen des Zweitmarktes werden von Emissionshäusern, Maklern und anderen institutionellen Investoren unterhalten.
Rz. 484
Ist die Rückgabe eines Fondsanteils ausgesetzt, wird häufig – begrifflich ungenau – von einem geschlossenen Fonds gesprochen. Im Ergebnis ist der offene Fonds für den Zeitraum der ausgesetzten Rücknahme der Anteile faktisch mit einem geschlossenen Fonds vergleichbar, weil ein Ausscheiden aus dem Investmentvermögen nur möglich ist, wenn der Anleger einen Käufer findet. Insofern ist es nachvollziehbar, dass nicht nur geschlossene Fondsanteile auf dem Zweitmarkt gehandelt werden, sondern auch offene Fonds, deren Rücknahme ausgesetzt ist.
Rz. 485
Der nach § 11 Abs. 4 BewG anzusetzende Rücknahmepreis richtet sich nach § 36 Abs. 1 InvG. Danach berechnet sich der Rücknahmepreis grundsätzlich börsentäglich durch Teilung des Werts des Sondervermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Allerdings ist in der Praxis zu beobachten, dass bei von der Rücknahme ausgesetzten offenen Immobilienfonds erhebliche Wertunterschiede in dem (ausgesetzten) Rücknahmepreis und dem an der Zweitmarktbörse tatsächlich erzielten Preisen.
Rz. 486– 489
Einstweilen frei.