Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 155
Grundgedanke der Vorschrift des § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG über die Bestimmung des Fortschreibungszeitpunkts in den Fällen einer Fortschreibung zum Zweck einer Fehlerbeseitigung ist, dass auf einem fehlerhaften Grundlagenbescheid beruhende unrichtige Steuerfestsetzungen grundsätzlich nur für die Zukunft ausgeschaltet werden sollen, soweit nicht die Voraussetzungen einer Änderung nach den Vorschriften der §§ 129, 172 ff. AO gegeben sind. Deshalb bestimmt § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 BewG, dass bei einer Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers Fortschreibungszeitpunkt grundsätzlich der Beginn des Kalenderjahrs ist, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
Rz. 156
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Fortschreibungsfälle, in denen die fehlerbeseitigende Fortschreibung zu einer Erhöhung des Grundsteuerwerts führt. In diesen Fällen ist nach § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG Fortschreibungszeitpunkt frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird. Diese weitgehende zeitliche Begrenzung der fehlerbeseitigenden Fortschreibung nur in den Fällen einer Erhöhung des Grundsteuerwerts beruht darauf, den Steuerpflichtigen davor zu schützen, dass fehlerbeseitigende Fortschreibungen zu seinen ungunsten auf einen zurückliegenden Feststellungszeitpunkt erlassen werden.
Rz. 157
§ 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG umfasst nur die Fortschreibungsfälle, in denen die Beseitigung des Fehlers eine Erhöhung des Grundsteuerwerts zur Folge hat, nicht dagegen die fehlerbeseitigenden Fortschreibungen, die zu einer Ermäßigung des Grundsteuerwerts führen, ebenso nicht die Artfortschreibungen und die Zurechnungsfortschreibungen, da in diesen Fällen keine Grundsteuerwerterhöhung eintreten kann. Das gilt auch dann, wenn die fehlerbeseitigende Artfortschreibung eine Erhöhung des Grundsteuerwerts zur Folge haben muss, weil sich die Art der Bewertung verändert.
Rz. 158
Die fehlerhafte Artfeststellung kann bereits auf den Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, durch Fortschreibung korrigiert werden. Die sich aus der Artfortschreibung ergebende Wertfortschreibung darf dagegen frühestens auf den Stichtag vor der Erteilung des Wertfortschreibungsbescheids erfolgen (§ 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 und 2 BewG). Die Fortschreibungszeitpunkte sind also auch insoweit getrennt festzulegen.
Rz. 159
Die Regelungen in §§ 222 Abs. 4 und 222 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BewG haben zur Folge, dass je nach Grund, Art und Auswirkung der Fortschreibung unterschiedliche Fortschreibungszeitpunkte gelten. Wählt das Finanzamt einen unzutreffenden Zeitpunkt, so ist der Bescheid fehlerhaft und auf Anfechtung hin aufzuheben. Eine Abänderung dahin, dass die Stelle, die über den Rechtsbehelf zu entscheiden hat, einen anderen Zeitpunkt wählt, ist nicht zulässig. Das Finanzgericht darf folglich einer Verpflichtungsklage nicht teilweise stattgeben, in dem es die Behörde verpflichtet, eine Fortschreibung auf einen anderen Stichtag durchzuführen. Die Klage wäre vielmehr abzuweisen.
Rz. 160
Zu beachten ist, dass die abweichenden Zeitpunkte nach § 235 Abs. 2 BewG bei den stehenden und umlaufenden Betriebsmitteln eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von § 222 Abs. 4 BewG nicht außer Kraft gesetzt werden, sondern weiterhin für die Bewertung maßgeblich sind.
Rz. 161– 164
Einstweilen frei.