Rz. 14

[Autor/Stand] Die Grundsätze über die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens weichen wesentlich von denen für das Grundvermögen ab. Hier wird zwar ebenfalls unter der Bezeichnung "Ertragswertverfahren" über den marktüblichen Ertrag der typisierte marktübliche Wert ermittelt (vgl. § 78 BewG). Dieser Wert nähert sich jedoch deutlicher dem gemeinen Wert der Liegenschaften an.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Für das Betriebsvermögen und das sonstige Vermögen ist ebenfalls der gemeine Wert maßgebend (§§ 9, 10 BewG). Demgegenüber gilt für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der "Ertragswert" i.S. der wahren Wortbedeutung. Damit wird deutlich, dass die Bewertungsgrundsätze im allgemeinen Teil des BewG für die Bewertung des Wirtschaftswertes im land- und forstwirtschaftlichen Bereich nicht anzuwenden sind.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Als Grund dafür ist die Tatsache zu sehen, dass eine Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit dem gemeinen Wert den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht würde. Bei der Land- und Forstwirtschaft steht die Bearbeitung und Ausnutzung des Grund und Bodens im Vordergrund. Das hierfür investierte Kapital bringt nicht die sonst im Wirtschaftsleben übliche Rendite. Diese besonderen Verhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft müssen auch bei der Einheitsbewertung berücksichtigt werden.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] § 36 Abs. 1 BewG schreibt deshalb als Bewertungsgrundsatz die Bewertung nach dem Ertragswert vor.[5] Ertragswert i.S. dieser Vorschrift ist der mit der Zahl 18 kapitalisierte Reinertrag, der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbar ist.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Dieser Bewertungsgrundsatz gilt nicht für den Wohnteil, der nach § 34 Abs. 1 BewG zwar ebenfalls zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört, aber nach den für das Grundvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten ist (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 47 BewG). Der Ertragswert als kapitalisierter Reinertrag gilt somit nur für den Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

 

Rz. 19– 21

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[5] St. Rspr., zuletzt bestätigt durch BFH v. 16.12.2009 – II R 45/07, BStBl. II 2011, 808.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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