Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
1. Das Wesen der gesonderten Feststellung
Rz. 29
Besteuerungsgrundlagen werden grundsätzlich nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgestellt. Vielmehr bilden sie einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides. Einwendungen gegen die Bewertung können deshalb insoweit nur durch einen Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid erhoben werden.
Rz. 30
Dieser allgemeine Grundsatz erleidet durch §§ 179 Abs. 2 und 180 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Einheitsbewertung eine Ausnahme. Letztere Vorschrift ordnet an, dass die Einheitswerte gesondert festzustellen sind. Diese gesonderte Feststellung wird in einem besonderen Verfahren vorgenommen, das mit einem Feststellungsbescheid endet. Auf Feststellungsbescheide finden nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO die Vorschriften über Steuerbescheide sinngemäß Anwendung. Die Erklärung für die gesonderte Feststellung ist als Steuererklärung im Sinne der Vorschriften über die Feststellungsverjährung anzusehen.
Rz. 31
Die gesonderte Feststellung stellt auch dann eine selbständige Entscheidung dar, wenn sie mit einem Steuermessbescheid i.S. des § 184 AO oder einem Steuerbescheid auf einem einzigen Formblatt verbunden ist. Als Beispiel sei hier die Feststellung eines Einheitswerts für Grundbesitz verbunden mit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages genannt. Wird jeder der auf einem Formblatt zusammengefassten Bescheide angefochten, so handelt es sich um mehrere Klagebegehren, die zu einer Klage zusammengefasst, aber auch getrennt verhandelt und entschieden werden können.
Rz. 32– 34
Einstweilen frei.
2. Voraussetzungen der gesonderten Feststellung
a) Bedeutung für die Besteuerung (Abs. 4)
Rz. 35
§ 214 RAO ordnete an, dass "die der Besteuerung zugrunde zu legenden Einheitswerte" gesondert festzustellen sind. Aus dieser Formulierung hat die Rechtsprechung gefolgert, dass die Feststellung eines Einheitswerts zu unterbleiben hat, wenn dem festgestellten Einheitswert keine steuerliche Bedeutung zukäme, weil z.B. sämtliche an die Feststellung anknüpfenden Steuern verjährt sind. Nach § 19 Abs. 4 BewG werden Einheitswerte nur dann festgestellt, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die alte Rechtslage aus der RAO wurde somit in das aktuelle Bewertungsrecht übernommen.
Rz. 36
Ist die subjektive Steuerbefreiung streitig, so kann der Streit allerdings nicht im Feststellungsverfahren über den Einheitswert ausgetragen werden, sondern es muss grundsätzlich ein Einheitswert festgestellt und der Streit im Steuerfestsetzungsverfahren entschieden werden. Das FA muss deshalb den Einheitswert schon dann feststellen, wenn der "Verdacht" einer Steuerpflicht besteht. Ob dieser "Verdacht" zu Recht oder Unrecht besteht, ist im Verfahren zur Festsetzung des Steuermessbetrages zu klären.
Rz. 37
Der BFH hat diese Auffassung in älteren Entscheidungen abgelehnt, ist inzwischen jedoch ebenfalls zu dieser rechtlichen Beurteilung gelangt, die im Ergebnis auch bereits vom RFH vertreten wurde. Dies gilt auch bei der Aufhebung von Einheitswertbescheiden. Auch hier geht der BFH zutreffend davon aus, dass sie erst dann zu erfolgen hat, wenn der Besteuerungsgegenstand unzweifelhaft von allen einheitswertabhängigen Steuern befreit ist. Liegt dieser Sachverhalt vor und ist dennoch ein Einheitswertbescheid ergangen, ist er auf Antrag oder Einspruch des Feststellungsbeteiligten aufzuheben.
Rz. 38– 40
Einstweilen frei.
b) Keine Festsetzungsverjährung
Rz. 41
Nach dem aus der RAO abgeleiteten Recht war davon auszugehen, dass die Einheitswertfeststellung keiner selbständigen Verjährung unterliegt. Allerdings hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Einheitswertfeststellung unterbleiben muss, wenn sämtliche Steuern verjährt sind, die aufgrund dieser Feststellung für das Jahr erhoben werden müssten, auf dessen Beginn die Feststellung durchgeführt werden soll. Die AO 1977 enthält hierzu eine Sonderregelung (vgl. auch die Kommentierung zu § 25 BewG in diesem Kommenta...