Rz. 231
Nach Ansicht der Finanzrechtsprechung ist für die Annahme einer Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG entscheidend, dass fremde Dritte keinen freien Zugang zu den Räumlichkeiten haben. Grundsätzlich ist damit eine abschließbare Eingangstür erforderlich. Dabei kann es sich aber auch nur um eine Tür der Raumeinheiten zu einem gemeinsamen Flur handeln. In Ausnahmefällen ist es nicht erforderlich, dass die Eingangstür zur Wohnung vor dem Hintergrund der konkreten Nutzung durchgehend abgeschlossen sein muss (z.B. Zutritt für Pflegepersonal).
Rz. 232
Das Merkmal der Abgeschlossenheit erfordert, dass der Bewohner der Räumlichkeiten die tatsächliche Möglichkeit hat, Dritte von deren Betreten abzuhalten, d.h. fremde Dritte dürfen keinen freien Zugang dorthin haben. Die erforderliche Abschließbarkeit ist nicht anzunehmen, wenn die Räume von außen ohne Einwilligung des Bewohners geöffnet werden können. Die Möglichkeit zur Ausschließung muss zeitlich uneingeschränkt bestehen. Dazu ist im allgemeinen eine Verschließbarkeit erforderlich. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Hauseingang bzw. vom Treppenhaus herrührende Türen abschließbar sind. Dies gilt mE auch, wenn abschließbare Türen aufgrund der konkreten Nutzung der Räumlichkeiten tatsächlich nicht abgeschlossen werden. Entsprechend führt eine bloße theoretische Verschließbarkeit (z.B. durch Austausch der Blindzylinder) nicht zum Vorliegen einer Wohnung i.S.d. GrStG. Gleiches gilt, wenn die Türen zum Flur aus Gründen des Brandschutzes nicht abgeschlossen sind. Gegen die Annahme einer Wohnung spricht auch, wenn die Haustür tagsüber bis zu einer bestimmten Uhrzeit offen steht, damit die Einrichtung von fremden Dritten tagsüber ungehindert betreten werden kann.
Rz. 233
Für die Annahme einer Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG ist erforderlich, dass in den Räumlichkeiten eine Küche bzw. eine Kochgelegenheit (sog. Kochnische) tatsächlich vorhanden ist. Zur Annahme einer Wohnung ist es ausreichend, wenn Küchenanschlüsse vorhanden sind und eine Küche problemlos installiert werden kann. Eine insoweit objektiv fehlende Kücheneinrichtung ist in diesem Fall nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist alleine, dass bei objektiver Betrachtung die Wohnung über entsprechende Möglichkeiten verfügt.
Rz. 234
Das Fehlen einer vollständig eingerichteten Küche, führt z.B. bei einer Kleinwohnung nicht notwendig zur Verneinung der Annahme einer Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG. Ein selbständiger Haushalt kann auch dort geführt werden, wo keine Küche, sondern nur eine Kochgelegenheit vorhanden ist. Voraussetzung dafür ist, dass die vorhandene Kochgelegenheit nicht bloß zum Anwärmen von Wasser (z.B. Kochen von Tee und Kaffee) bestimmt und geeignet ist, sondern die Zubereitung von gewöhnlichen Mahlzeiten zulässt. Nicht erforderlich jedoch ist, dass ein Herd mit einer Backröhre die Funktionen Backen und Braten ermöglicht. Im Ergebnis genügt eine Räumlichkeit mit Kochgelegenheit bzw. den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen. Dagegen ist die bloße Unterstellung einer Kochmöglichkeit für die erforderliche typologische Betrachtung zur Beurteilung des Vorliegens einer Wohnung unerheblich.
Rz. 235
Ein Raum kann nur dann als Küche bzw. als Raum mit Kochgelegenheit angesehen werden, wenn er so ausgestaltet ist, dass er die Funktion als Kochraum auch bei ständiger Nutzung uneingeschränkt erfüllt. Dies setzt voraus, dass der fragliche Raum als Aufenthaltsraum durch Fenster ausreichend belichtet und belüftet ist. An dieser Anforderung fehlt es bei einer nicht selbständigen Lüftungsmöglichkeit.
Rz. 236
Eine nur einfache Küchenkombination oder ein Kochschrank kann in einer Gemeinschaftseinrichtung, z.B. Altenwohnheim, wegen des gewöhnlicher Weise dort vorhandenen Anschlusses an die Gemeinschaftsverpflegung als Kochgelegenheit ausreichen. Das Fehlen von zur Haushaltsführung entsprechenden Vorkehrungen (z.B. Arbeitsplatte zum Zurichten der Speisen) ist in diesen Fällen ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die vorhandenen Einrichtungen lediglich der Warmhaltung von Speisen sowie der Zubereitung von Tee und Kaffee dienen. Die Führung eines Haushalts wird damit nicht tatsächlich unmöglich. Auch theoretisch mit dem Kochen im üblichen Sinn verbundene Geruchsbelästigungen sind dann ggf. noch zumutbar.
Rz. 237
Die praktische Notwendigkeit, eine Küche zwischen jeweils abgeschlossenen Einzelappartements mit dem Appartementnachbarn teilen zu müssen bzw. eine Nutzung nur in jeweiliger Absprache mit dem Appartementnachbarn vornehmen zu können, spricht gegen die Annahme einer Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG.
Rz. 238
Der Annahme einer Wohnung steht nach der Verkehrsauffassung nicht entgegen, dass die Räumlichkeiten nur möbliert vermietet werden. Abgesehen davon, dass eine solche Vermietung von Kleinwohnungen auch außerhalb von Studentenwohnheimen – insb. in App...