Rz. 61

[Autor/Stand] Selbständige wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und damit Grundstücke i.S.d. Bewertungsrechts sind auch das Erbbaurecht, das Wohnungs- und Teileigentum (vgl. Rz. 34) und dementsprechend auch das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht. In § 50 Abs. 2 BewG 1934 waren auch "sonstige grundstücksgleiche Rechte" als Grundstücke i.S.d. Bewertungsrechts aufgeführt. Diese Rechte sind jedoch Bestandteile der Grundstücke, so dass ihre Erfassung als besondere wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 62– 63

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2023

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