Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 70
Eine Nachholung oder Ergänzung des Hinweises ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht möglich. Offen gelassen hatte die damalige Rechtsprechung allerdings, ob der Hinweis wenigstens in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden darf.
Rz. 71
Gegen die vorgenannte Rechtsauffassung des BFH bestehen erhebliche Bedenken. Hier ist bereits zweifelhaft, ob der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO als Teil der Regelung des Fortschreibungsbescheides anzusehen ist. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Hinweis gerade keine Maßnahme zu Regelung eines Einzelfalles und daher kein unverzichtbarer Bestandteil des Verwaltungsaktes i.S.d. § 118 AO. Vielmehr handelt es sich nur um einen Verweis auf eine bestehende Regelung oder Rechtslage.
Rz. 72
Der Hinweis hat auch keine selbständige Rechtswirkung, weil der nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ergangene Fortschreibungsbescheid auch dann nur eingeschränkte Wirkung hat, wenn der Hinweis fehlt. Insofern ist die Rechtslage anders als bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Wirkung des Fortschreibungsbescheids nach § 226 Abs. 1 Satz 1 BewG. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Wirkung hat Außenwirkung, der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO dagegen soll den Eigentümer und das Finanzamt nur auf die Rechtslage aufmerksam machen.
Rz. 73
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist es jedoch möglich, den Hinweis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Einspruchsentscheidung oder einem einvernehmlich erlassenen Änderungsbescheid nachzuholen. Ggf. sollte das Finanzamt vor dem Erlass einer Einspruchsentscheidung deutlich auf die beabsichtigte Nachholung hinweisen, auch wenn es sich dabei regelmäßig nicht um eine Verböserung i.S.d. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO handelt.
Rz. 74
Allerdings darf die Nachholung nicht dazu führen, dass eine zwischenzeitlich eingetretene Festsetzungsverjährung unterlaufen wird. Ist die Grundsteuer zwischen der Bekanntgabe des unvollständigen Fortschreibungsbescheids und der des Einspruchsbescheids verjährt, ist es für die Nachholung oder Ergänzung des Hinweises zu spät, da der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid die Festsetzungsverjährung bei der grundsteuerwertabhängigen Grundsteuer nicht tangiert.
Rz. 75
Eine erneute gesonderte und einheitliche Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist ist gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 AO auch dann zulässig, wenn ein zuvor ergangener Feststellungsbescheid wegen des fehlenden Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO aufgehoben worden ist. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung kann nämlich insoweit erfolgen, als diese Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist es nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung völlig irrelevant, dass ein zunächst auf diese Regelung gestützter Feststellungsbescheid aus welchen Gründen auch immer aufgehoben worden ist. Diese Aufhebung steht dem Erlass eines nunmehr rechtmäßigen Feststellungsbescheides nicht entgegen.
Rz. 76– 79
Einstweilen frei.