1. Allgemeines
Rz. 311
Nach § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG sind fließenden Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken von der Grundsteuer befreit, soweit sie nicht unter § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG fallen. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus:
"... In § 4 Nr. 3 Buchstabe c des Entwurfs wird von dem bisherigen § 4 Ziff. 9 c GrStG nur der erste Halbsatz übernommen. Der zweite Halbsatz, der eine Befreiung für Seen und Teiche im Eigentum von Gebietskörperschaften vorsah, wurde dagegen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung des Grundbesitzes der öffentlichen und der privaten Hand gestrichen. In der Regel wird sich für Grundstücke der öffentlichen Hand, auf denen sich Seen und Teiche befinden, schon eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ergeben ..."
Rz. 312
Das GrStG enthält an verschiedenen Stellen besondere Regelungen zur Grundsteuerbefreiung von Gewässern:
- Dem öffentlichen Verkehr dienende Wasserstraßen und Häfen, § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG
- Fließende Gewässer und die ihren Abfluss regelnde Sammelbecken, § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG
- Grundflächen mit den im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände, § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG
- Im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellte Privatdeiche, § 4 Nr. 4 Alt. 2 GrStG
Zudem bestehen neben den speziellen Regelungen des GrStG die allgemeinen Befreiungstatbestände in § 3 Abs. 1 GrStG. Diese zeichnen sich neben der Anknüpfung an eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft dadurch aus, dass sie in ihrer Anwendung kraft ausdrücklicher Regelung im Eingangssatz des § 4 GrStG den dort aufgeführte Befreiungstatbeständen § 4 Nr. 1–6 GrStG vorzugehen haben.
Rz. 313
Der Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG ist aufgrund einer zweifach ausdrücklich gesetzlich angeordneten Subsidiarität beschränkt. Neben dem allgemeinen, für alle Befreiungstatbestände des § 4 GrStG geltenden Vorrang einer Befreiung gemäß § 3 GrStG im Eingangssatz der Vorschrift enthält § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG eine eigene Subsidiaritätsklausel in Bezug auf § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG. Bei dieser Klausel geht es in erster Linie um das vorrangige Verhältnis der Tatbestandsmerkmale Wasserstraßen, Häfen und Schleuseneinrichtungen aus § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG gegenüber den in § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG verwendeten Tatbestandsmerkmalen fließende Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken.
Rz. 314
Die in § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG enthaltene Subsidiaritätsklausel führt dazu, dass bei den beiden Tatbestandsmerkmalen "fließende Gewässer" und die "ihren Abfluss regelnden Sammelbecken" in Anbetracht des Wortlauts faktisch eine teleologische Reduktion vorzunehmen ist. Damit sind die Tatbestandsmerkmale über ihren eigentlichen Wortlaut hinaus insoweit zu beschränken, als dabei Einrichtungen von Wasserstraßen, Häfen und Schleuseneinrichtungen ausgeschlossen werden.
Rz. 315
Fließende Gewässer und die ihren Abflussweg regelnden Sammelbecken bleiben ohne Rücksicht auf die daran bestehenden Eigentumsverhältnisse steuerfrei. Damit kann es zur Gewährung der Grundsteuerbefreiung sowohl im Fall einer privaten als auch öffentlich-rechtlichen Trägerschaft kommen. Be einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft kommt jedoch insb. eine vorrangige Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG in Betracht.
Rz. 316– 330
Einstweilen frei.
2. Fließende Gewässer (Nr. 3 Buchst. c Alt. 1)
Rz. 331
Fließende Gewässer zeichnen sich dadurch aus, dass sie – unabhängig von ihrer Intensität – eine durchgehende Wasserströmung aufweisen. Zu den fließenden Gewässern gehören neben Flüssen, Bächen auch die Altwasserbereiche der Flüsse (z.B. sog. Altrheinarme). Als Gegensatz dazu werden stehende Gewässer z.B. Seen, Teiche nicht von der Grundsteuerbefreiung des § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG erfasst. Deren ursprüngliche Grundsteuerbefreiung wurde im Rahmen der Reform des Grundsteuergesetzes aufgegeben.
Rz. 332
§ 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG befreit seinem Wortlaut nach die sog. fließenden Gewässer von der Grundsteuer ohne dabei zwischen natürlichen und künstlichen Gewässern zu unterscheiden. Unter dem Wortsinn des Begriffs fließende Gewässer können auch solche verstanden werden, deren Bett künstlich geschaffen worden ist. Auch ein vollständig gedeckter Kanal als unterirdisches Bauwerk ist, sofern er eine Strömung aufweist, als fließendes Gewässer nach § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG von der Grundsteuer befreit. Von der Grundsteuerbefreiung des § 4 Nr. 3 Buchst. c GrStG werden dagegen jedoch nicht di...