Rz. 22

[Autor/Stand] Abgesehen von den Fällen der Errichtung in Bauabschnitten, ist bei der Prüfung, ob ein Gebäude bezugsfertig ist, grundsätzlich auf das ganze Gebäude und nicht nur auf einzelne Wohnungen oder Räume abzustellen. Somit führt die Fertigstellung von Wohnungen im Erdgeschoss vor dem Feststellungszeitpunkt nicht dazu, dass das Gebäude als bezugsfertig anzusehen ist, wenn die übrigen Wohnungen erst danach bezugsfertig werden; dabei ist vorauszusetzen, dass keine Bebauung in Bauabschnitten erfolgt. Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn bei einem Mietwohngrundstück mehrere Geschosse bereits bezugsfertig sind und bei anderen noch der vollständige Innenausbau fehlt.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Wird ein neu errichtetes Bürogebäude dagegen nur zum Teil fertig gestellt, weil es nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Räume dienen soll, ist das Gebäude insgesamt als bezugsfertig anzusehen, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile fertiggestellt sind und zumindest ein Teil nutzbar ist. Zu den bereits fertiggestellten wesentlichen Bestandteilen gehören beispielsweise Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach oder Treppenhaus. Dagegen steht der Benutzbarkeit im bewertungsrechtlichen Sinn nicht entgegen, wenn vor dem Einzug der Mieter noch z.B. Innenwände und Türen errichtet, Malerarbeiten durchgeführt, sanitäre Einrichtungen eingebaut und Bodenbeläge verlegt werden müssen.[3]

 

Rz. 24– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021
[3] Vgl. das zur Einheitsbewertung ergangene BFH v. 25.4.2013 – II R 44/11, BFH/NV 2013, 1544.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2021

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