Rz. 106
§ 9 BewG enthält keine Definition des Begriffs des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs. Unter gewöhnlichem Geschäftsverkehr ist ein Marktgeschehen zu verstehen, bei dem der Preis eines Wirtschaftsgutes auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage der Marktteilnehmer bestimmt wird. Entscheidend dafür ist, dass die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten eine nach ausschließlich marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtete Verhandlung und Preisbildung zulassen und diese nicht beeinträchtigen. Ein gewöhnlicher Geschäftsverkehr kann dann nicht mehr angenommen werden, wenn die Preisgestaltung auf preisbeeinflussenden Umständen ungewöhnlicher oder persönlicher Art beruht. Zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals sind daher Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektivierter Wertmaßstäbe darauf hin zu untersuchen, ob Umstände vorliegen, die die erforderliche marktwirtschaftliche Preisbildung beeinträchtigt haben.
Rz. 107
Bei dem zu betrachtenden Geschäftsverkehr kann es sich um ein tatsächliches oder fiktives Marktgeschehen handeln. Das tatsächliche Marktgeschehen kommt in den Fällen der Anknüpfung an identische bzw. vergleichbare Wirtschaftsgüter in Betracht und ist auf seine Übereinstimmung mit den an einen gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu stellenden Anforderungen zu überprüfen. Die Bestimmung eines gemeinen Wertes hängt jedoch nicht davon ab, dass ein Markt für das Wirtschaftsgut auch tatsächlich besteht. Entscheidend ist nur, dass es sich um einen Bewertungsgegenstand handelt, der im täglichen Leben als Wirtschaftsgut angesehen wird, für das andere Personen als der Eigentümer eine Verwendung haben könnten und es daher nachfragen bzw. nachfragen könnten. Fehlt daher ein tatsächliches Marktgeschehen, ist der gemeine Wert mit Hilfe von adäquaten Hypothesen über den erzielbaren Preis für das Wirtschaftsgut auf einem nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen funktionierend zu unterstellenden Markt zu ermitteln. Eine solche Vorgehensweise kommt in all denjenigen Fällen in Betracht, in denen die Ermittlung des gemeinen Werts auf der Grundlage eines Schätzwerts erfolgt. Dabei ist von einem potentieller Käufer auszugehen, der an dem Erwerb des Wirtschaftsguts in seiner konkreten Beschaffenheit mit der vorgesehenen Verwertungsmöglichkeit interessiert und bereit ist, einen angemessenen, dem inneren Wert entsprechenden Preis zu zahlen.
Rz. 108
Das Gesetz unterstellt einen gewöhnlichen Verkauf. Gewöhnlich ist der Geschäftsverkehr, wenn die Marktteilnehmer bzw. potentiellen Vertragspartner in der Lage sind, ohne Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen zu handeln. Ob die Parteien einen Preis vereinbart haben, der dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe zu entscheiden. Auszuklammern sind dabei solche preisbildende Faktoren, die mit der Beschaffenheit der Anteile selbst nichts zu tun haben. Nicht gewöhnlich ist daher ein Preis, der bei sofort erforderlichen Verkauf zu erzielen wäre. Nicht gewöhnlich ist ein Verkauf z.B. auch dann, wenn die Vertragsparteien gleichgerichtete Interessen haben. Aber auch im Falle des Erwerbs anlässlich einer Zwangsversteigerung bzw. der Veräußerung aus der Insolvenzmasse liegt kein gewöhnlicher Geschäftsverkehr vor. Dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr muss jedoch auch kein alltägliches Marktgeschehen zugrunde liegen. Ferner werden an den zu betrachtenden Markt keine Anforderungen wie an einen vollkommenen Markt mit vollständiger Markttransparenz gestellt. Die bestehenden Marktstrukturen (z.B. Monopol, Oligopol, Polypol) haben keinen Einfluss auf die Annahme eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs. Die Anzahl der möglichen Interessenten für die Verwendung des Wirtschaftsgutes ist unerheblich. Bei den Interessenten kann es sich daher auch nur um wenige Personen oder lediglich eine Person handeln. Maßgeblich ist nur, dass derartige Interessenten nicht verneint werden können. Daher können auch Gegenstände, die nur in seltenen Ausnahmefällen einen Käufer finden (z.B. Schlösser), für einen wenn auch nur beschränkten gewöhnlichen Geschäftsverkehr in Betracht kommen. Aus einer geringen Anzahl an Marktteilnehmern ist nicht zwingend auf einen Minderwert zu schließen. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu untersuchen, ob die geringe Anzahl der Nachfrager auf dem hohen Preisniveau für das Wirtschaftsgut oder einem geringen allgemeinen Interesse daran beruht. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 BewG schließt nicht aus, dass es sich um einen ausländischen Geschäftsverkehr handeln kann. Maßgeblich für die Beurteilung des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs ist das Marktgeschehen an dem Ort, an dem eine Veräußerung des zu bewertenden Wirtschaftsguts wahrscheinlich ist. Befindet sich daher das Wirtschaftsgut an einem Ort i...