Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 122
Für Grundstücke des Grundvermögens sind Grundbesitzwerte zu ermitteln und förmlich festzustellen. Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit bestimmt sich nach § 2 BewG.
Rz. 123
Bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte des Grundvermögens sind für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 die §§ 176 bis 198 BewG maßgebend. Die Bewertungsvorschriften orientieren sich grundsätzlich an der Wertermittlungsverordnung, die seit dem 1.7.2010 durch die Immobilienwertermittlungsverordnung abgelöst worden ist.
Rz. 124
Auch § 70 BewG ist grundsätzlich anzuwenden. Dabei handelt sich in der Praxis in erster Linie um Garagengrundstücke, die in gemeinschaftlichem Eigentum mehrerer Personen stehen, die von den einzelnen Eigentümern jedoch zusammen mit einem Einfamilienhaus genutzt werden. Obwohl keine Eigentümeridentität zwischen dem Grundstück, auf dem sich die Garagen befinden, und dem Einfamilienhaus besteht, ist die Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit sachgerecht.
Rz. 125
Die Zusammenfassung der beiden Flächen erfolgt bei der Einheitsbewertung und bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer (§ 157 Abs. 4 Satz 2 BewG). Allerdings ist für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen abweichend von § 70 Abs. 2 Satz 1 BewG in das Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Somit kommt es – anders als bei der Einheitsbewertung – nicht darauf an, ob alle Eigentümer ihren Anteil an anderem Grundvermögen zusammen mit der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit nutzen. Vielmehr ist lediglich auf das konkret zu bewertende Grundstück sowie den Anteil an anderem Grundvermögen abzustellen.
Rz. 126
Die Wertermittlung nach §§ 176 bis 198 BewG gilt für folgende Grundstücksarten (§ 181 Abs. 1 BewG):
- Ein- und Zweifamilienhäuser,
- Mietwohngrundstücke,
- Wohnungs- und Teileigentum,
- Geschäftsgrundstücke,
- gemischt genutzte Grundstücke und
- sonstige bebaute Grundstücke.
Rz. 127– 128
Einstweilen frei.
Rz. 129
Nach § 157 Abs. 4 Satz 3 BewG ist § 20 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Somit ist § 163 AO bei Ermittlung der Grundbesitzwerte nicht anzuwenden, wobei dies nicht für Übergangsregelungen gilt, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft. Insoweit wird der Grundsatz fortgeführt, wonach Billigkeitsmaßnahmen nicht beim Ansatz der Bemessungsgrundlage, sondern erst bei den Folgesteuern zu berücksichtigen sind.
Rz. 130
Grundbesitz gehört als Betriebsgrundstück i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu einem Gewerbebetrieb, wenn der Grundbesitz – losgelöst von dem Gewerbebetrieb – zum Grundvermögen gehören würde. Nach § 99 Abs. 3 BewG ist in diesem Fall die Bewertung des Grundbesitzes wie Grundvermögen vorgeschriebenen. Somit gelten auch innerhalb des Betriebsvermögens für Grundbesitz, der – losgelöst von dem Gewerbebetrieb – zum Grundvermögen gehören würde, die Bewertungsvorschriften für das Grundvermögen.
Rz. 131
Dies dürfte in der Praxis der Regelfall sein. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Grundbesitzwert regelmäßig nicht anzusetzen ist, wenn der Gewerbebetrieb ausschließlich ertragsabhängig bewertet wird. Der Grundbesitzwert für ein Betriebsgrundstück ist innerhalb der Bewertung des Betriebsvermögens dagegen anzusetzen, wenn das Substanzwertverfahren anzuwenden ist. Auch Grundstücke, die zum Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören, werden stets mit dem Grundbesitzwert angesetzt. Daneben kann der Grundbesitzwert für ein Betriebsgrundstück bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 1 ErbStG maßgebend sein.
Rz. 132– 133
Einstweilen frei.