Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
1. Grundsätze
Rz. 85
Jeder Verwaltungsakt und mithin auch jeder Grundsteuerwertbescheid, muss erkennen lassen, an wen er sich zur Klärung eines Einzelfalles richtet. Lässt sich der Inhaltsadressat nicht genau bestimmen, ist der Bescheid nach § 125 Abs. 1 AO unheilbar nichtig. Das gleiche gilt, wenn die Behörde zwar einen bestimmten Inhaltsadressaten bezeichnet, dieser aber am Bewertungsstichtag nicht mehr existierte. Deshalb ist ein Grundsteuerwertbescheid, der sich an einen am Stichtag bereits Verstorbenen richtet, nichtig. Ebenso ist ein Bescheid nichtig, der sich an eine am Stichtag bereits erloschene Gesellschaft richtet.
Rz. 86
Ein nichtiger Bescheid kann auch nicht nach Treu und Glauben wie ein wirksamer Bescheid behandelt werden, weil eine schwere und offenkundige Fehlerhaftigkeit keinen Vertrauenstatbestand erzeugen kann. Die Auslegung geht indes der Feststellung der Nichtigkeit stets vor. Erst wenn sich auch im Wege der Auslegung kein bestimmter Inhaltsadressat feststellen lässt, ist der Bescheid unheilbar nichtig. Wird bei mehreren Beteiligten nur einer nicht oder nicht hinreichend bezeichnet, so ist der Bescheid nur insoweit nichtig, aber gegenüber den anderen Beteiligten ergänzbar.
Rz. 87
Anders ist die Rechtslage, wenn das Finanzamt zwar einen bestimmten, aber den falschen Inhaltsadressaten bezeichnet hat. Dann ist der Bescheid nur dann nichtig, wenn der Fehler schwer und offenkundig ist. Andernfalls ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber wirksam. Die Rechtswidrigkeit muss durch Anfechtung beseitigt werden.
Rz. 88
Von dem Inhaltsadressaten zu unterscheiden sind die mittelbar von dem Bescheid Betroffenen, ferner die Beteiligten, denen das Finanzamt den Grundsteuerwert zurechnet (Zurechnungsträger) und der Bekanntgabeadressat, dem das Finanzamt den Bescheid bekannt gibt.
Rz. 89
Einstweilen frei.
2. Inhaltsadressat bei Grundsteuerwertbescheiden
Rz. 90
Inhaltsadressaten bei Grundsteuerwertbescheiden sind nach § 179 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 AO regelmäßig der- oder diejenigen, denen das Finanzamt den Gegenstand der Feststellung, also den Grundbesitz, zugerechnet hat. Inhaltsadressat kann aber ausnahmsweise auch ein anderer sein. Hierzu gehören z.B. derjenige, dem das Finanzamt den Grundsteuerwert bei einem negativen Feststellungsbescheid nicht zugerechnet hat, ferner bei einer Zurechnungsfortschreibung der frühere Zurechnungsträger und der Rechtsnachfolger, wenn der Gegenstand noch dem Rechtsvorgänger zuzurechnen ist.
Rz. 91
Lehnt das Finanzamt die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung ab oder weigert es sich, einzelne Beteiligte in das Feststellungsverfahren einzubeziehen, so sind alle positiv oder negativ Beteiligten Inhaltsadressaten des Bescheides. Erlässt das Finanzamt z.B. einen Grundsteuerwertbescheid über das Grundvermögen einer Bruchteilsgemeinschaft und rechnet es den Grundsteuerwert nur einem Teil der Zurechnungsprätendenten zu, während es die Zurechnung andern gegenüber ablehnt, so sind alle in Betracht kommenden Prätendenten Inhaltsadressaten und müssen sich ausreichend deutlich aus dem Gesamtinhalt des Bescheids ergeben. Andernfalls wird er gegenüber den nicht im Bescheid genannten Beteiligten auch dann nicht wirksam, wenn er ihnen bekannt gegeben ist.
Rz. 92
Bei Zurechnungsfortschreibungsbescheiden sind sowohl der bisherige als auch der neue Zurechnungsträger Inhaltsadressaten. Lehnt das Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung ab, ist der Ablehnungsbescheid an die bisherigen Zurechnungsträger und an den Zurechnungsprätendenten zu richten. Bezüglich des Inhaltsadressaten bei Rechtsnachfolge siehe Rz. 180 ff.
Rz. 93– 94
Einstweilen frei.