Rz. 203

[Autor/Stand] Die Investitionsklausel für Finanzmittel hat zur Folge, dass die zur Zahlung verwendeten Finanzmittel rückwirkend nicht (mehr) zum Verwaltungsvermögen gehören. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (§ 13b Abs. 5 Satz 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 ErbStG):

  • Es muss sich um einen Erwerb von Todes wegen handeln;
  • der Erwerber muss erworbene nicht begünstigte Finanzmittel verwenden, um laufende Löhne und Gehälter i.S.d. § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 10 ErbStG an die Beschäftigten zu zahlen;
  • ursächlich für diese Mittelverwendung muss sein, dass aufgrund wiederkehrender saisonaler Schwankungen vorübergehend entsprechende Einnahmen fehlen;
  • die Mittelverwendung muss aufgrund eines im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorgefassten Plans des Erblassers erfolgen;
  • die Mittelverwendung muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Besteuerungszeitpunkt erfolgt sein.
 

Rz. 204

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Investitionsabsicht des Erblassers und ihres Nachweises gelten dieselben Grundsätze, wie bei der Investitionsklausel für Verwaltungsvermögen.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022

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