Rz. 58
Die Finanzämter teilen gemäß § 184 Abs. 3 Satz 1 AO den Inhalt des Grundsteuermessbescheids den Gemeinden mit, denen die Grundsteuerfestsetzung obliegt. Das gilt für Haupt-, Neu- und Nachveranlagungen ebenso wie für Bescheidänderungen oder die Aufhebung des Bescheids über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Aus diesem Grund haben die Gemeinden in der Vergangenheit eine Durchschrift des Bescheids über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags bzw. über dessen Aufhebung erhalten.
Rz. 58.1
Mittlerweile erfolgen die Mitteilungen über den Inhalt des Grundsteuermessbescheids an die Gemeinden durch Bereitstellung zum Abruf, § 184 Abs. 3 Satz 2 AO. Dabei gelten die Regelungen des § 87a Abs. 8 sowie des § 87b Abs. 1 AO entsprechend. Das bedeutet zum einen, dass ein sicheres Verfahren zum Abruf zu verwenden ist, dass die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren. Zum anderen bedeutet dies, dass das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder u.a. die Datensätze und weitere technische Einzelheiten der elektronischen Übermittlung mittels amtlich vorgeschriebener Datensätze bestimmen kann.
Rz. 59
Zur Einheitsbewertung ist seinerzeit folgende Verwaltungsanweisung in Abschnitt 4 GrStR 1978 aufgenommen worden.
4. Bekanntgabe des Steuermeßbescheids an den Steuerpflichtigen und Mitteilung des Steuermeßbetrags an die hebeberechtigte Gemeinde
(1) [1]Der Einheitswert und der Steuermeßbetrag werden dem Steuerpflichtigen in der Regel in einem zusammengefaßten Bescheid bekanntgegeben. [2]Das Finanzamt kann auch getrennte Bescheide erteilen. [3]Das gilt insbesondere für die Steuermeßbeträge, die auf den 1.1.1974 (Hauptveranlagung 1974) festgesetzt werden.
(2) [1]Das Finanzamt teilt der hebeberechtigten Gemeinde den festgesetzten Steuermeßbetrag mit (§ 184 Abs. 3 AO 1977). [2]Diese wendet den für das Kalenderjahr gültigen Hebesatz auf den Steuermeßbetrag an und gibt den Jahresbetrag der Grundsteuer in einem Grundsteuerbescheid dem Steuerpflichtigen bekannt (§§ 25, 27 GrStG).
(3) [1]Ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen, so sind neben dem Steuerpflichtigen auch die hebeberechtigten Gemeinden Beteiligte am Zerlegungsverfahren (§ 186 AO 1977). [2]Dies ist bei der Bekanntgabe des Zerlegungsbescheids zu berücksichtigen.
Rz. 60
Die Finanzverwaltung hat eine zur Einheitsbewertung vergleichbare – allerdings an den technischen Fortschritt angepasste – Regelung in die koordinierten Erlasse zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 vom 22.6.2022 aufgenommen. Nach A 1.5 AEGrStG gilt Folgendes:
A 1.5 Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids an den Steuerpflichtigen und Mitteilung des Grundsteuermessbetrags an die hebeberechtigte Gemeinde
(1) Der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag können dem Steuerpflichtigen in getrennten Bescheiden oder einem zusammengefassten Bescheid bekannt gegeben werden.
(2) [1]Der Grundsteuerwert eines Grundstücks im Gesamthandseigentum ist mangels Erforderlichkeit für die Besteuerung nicht nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 AO auf die Gesamthänder aufzuteilen, da die Gesamthandsgemeinschaft selbst Grundsteuerschuldner (§ 10 Absatz 1 GrStG) und beim Grundsteuerwert Zurechnungssubjekt (vgl. § 3 Absatz 2 BewG) ist. 2Dies gilt auch für die Erbengemeinschaft (vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. Februar 2001 II B 39/00, BStBl II S. 476). 3Der Grundsteuerwert eines Grundstücks im Bruchteilseigentum ist nicht der Gemeinschaft, sondern unmittelbar den Miteigentümern zuzurechnen (§ 39 Absatz 1 AO). 4Bei der Adressierung und Bekanntgabe der betreffenden Bescheide ist der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 122 zu beachten.
(3) 1Das Finanzamt teilt der hebeberechtigten Gemeinde den Inhalt des Grundsteuermessbescheids ausschließlich auf elektronischem Wege durch Bereitstellung zum Datenabruf mit (§ 184 Absatz 3 AO). 2Die Gemeinde wendet den für das Kalenderjahr festgesetzten Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag an und gibt dem Steuerschuldner den Jahresbetrag der Grundsteuer in einem Grundsteuerbescheid bekannt (§§ 25 und 27 GrStG).
(4) 1Gemeinden sind grundsätzlich nicht befugt, Grundsteuermessbescheide anzufechten (vgl. § 40 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung); eine Rechtsbehelfsbefugnis der Gemeinden besteht nur im Zerlegungsverfahren (§ 186 Nummer 2 AO). 2Die Finanzämter sollen die steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten (AEAO zu § 184). 3Die Entscheidung, ob ein Einspruchsverfahren von größerer Bedeutung ist, ist einzelfallbezogen zu treffen. 4Ein Einspruchsverfahren von größerer Bedeutung liegt bei größeren finanziellen Auswirkungen oder Auswirkungen für eine Vielzahl von Fällen vor.
(5) 1Ist der Grundsteuermessbetrag zu ze...