Rz. 55

[Autor/Stand] Ab dem 1.1.2025 dürfen spätestens auch auf bereits bestandskräftige Bescheide, die auf den vom Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 10.4.2018 zur Grundsteuer als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden. Spätestens ab dem 1.1.2025 sind daher in jedem Fall keine Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte mehr möglich, zumal nach § 266 Abs. 4 klarstellend eine Aufhebung der Einheitswerte zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft erfolgt.

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Mit A 266.1 Abs. 5 AEBewGrSt stellt die Finanzverwaltung aus ihrer Sicht klar, dass auch nach dem 31.12.2024 noch Bescheide über die Feststellung des Einheitswerts auf Stichtage vor dem 1.1.2025 erlassen, geändert oder aufgehoben werden können. Dem stehe § 266 Abs. 4 BewG nicht entgegen. In diesem Fall solle in den Bescheid eine Erläuterung aufgenommen werden, dass dessen Wirkung bis zum 31.12.2024 begrenzt ist. Mit der Präzisierung will die Finanzverwaltung klarstellen, dass es – entgegen dem engen Wortlaut der Vorschrift – nicht darauf ankommen soll, wann die Bescheide "erlassen" werden. Vielmehr soll entscheidend sein, für welchen Stichtag die Bescheide erlassen werden. Obwohl die Auffassung der Finanzverwaltung dem offenbar Gewollten entspricht, ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut.

 

Rz. 57– 59

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2022

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